Geld­pfän­dung nur bei Zah­lungs­ver­bot an Dritt­schuld­ner wirk­sam

Eine For­de­rungs­pfän­dung ist un­wirk­sam, wenn ein Ge­richt es dem Dritt­schuld­ner im Ar­rest­be­fehl nicht ver­bie­tet, an den Schuld­ner zu zah­len. Der Aus­spruch eines so­ge­nann­ten Ar­re­sta­to­ri­ums sei für die Wirk­sam­keit der For­de­rungs­pfän­dung kon­sti­tu­tiv, be­fand der Bun­des­ge­richts­hof. Glei­ches gelte für die Voll­stre­ckung in an­de­re Ver­mö­gens­wer­te nach § 857 ZPO.

Gläu­bi­ger be­an­tragt Über­wei­sungs­be­schluss

Ein Gläu­bi­ger be­gehr­te den Er­lass eines Über­wei­sungs­be­schlus­ses. Im Juni 2017 ord­ne­te das Land­ge­richt Dort­mund wegen sei­ner Geld­for­de­rung von 23.885 Euro nebst Zin­sen einen ding­li­chen Ar­rest in das Ver­mö­gen der Schuld­ne­rin an. Zudem sprach das Ge­richt die Pfän­dung der For­de­run­gen der De­bi­to­rin gegen elf Dritt­schuld­ner aus. Zehn von ihnen wurde der Ar­rest­be­fehl zu­ge­stellt. An­fang De­zem­ber 2017 ver­ur­teil­te das LG Dort­mund die Schuld­ne­rin zur Zah­lung von 23.885 Euro. Aus die­sem Ur­teil be­trieb der Gläu­bi­ger nun­mehr die Zwangs­voll­stre­ckung.

LG: Zah­lungs­ver­bot an Dritt­schuld­ner fehlt

Im Juni 2019 be­an­trag­te der Gläu­bi­ger vor dem Amts­ge­richt Leip­zig die Über­wei­sung ver­schie­de­ner Geld­for­de­run­gen und Ver­mö­gens­rech­te zur Ein­zie­hung – ohne Er­folg. Das LG Leip­zig wies die so­for­ti­ge Be­schwer­de zu­rück, da es im Ar­rest­be­fehl des LG Dort­mund am Aus­spruch fehle, dass den Dritt­schuld­nern ver­bo­ten werde, an die Schuld­ne­rin zu zah­len, § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ent­ge­gen der An­sicht des LG Dort­mund sei der Aus­spruch nicht über­flüs­sig oder bloße "För­me­lei"; das Zah­lungs­ver­bot sei we­sent­li­ches Wirk­sam­keits­merk­mal für eine Pfän­dung.

BGH: Aus­spruch eines Ar­re­sta­to­ri­ums ist kon­sti­tu­tiv

Das sah der BGH ge­nau­so und wies die Rechts­be­schwer­de am 16.12.2020 zu­rück. Dem VII. Zi­vil­se­nat zu­fol­ge liegt kei­nem der im Über­wei­sungs­an­trag vom Juni 2019 auf­ge­führ­ten, gegen die ver­schie­de­nen Dritt­schuld­ner ge­rich­te­ten Rech­te eine wirk­sa­me Pfän­dung im Ar­rest­be­fehl vom Juni 2017 nach § 930 Abs. 1 ZPO zu­grun­de. Die Vor­in­stan­zen seien rechts­feh­ler­frei zu der An­nah­me ge­langt, dass in dem Ar­rest­be­fehl ein Zah­lungs­ver­bot  für die Dritt­schuld­ner fehlt (§§ 930 Abs. 1 Satz 2, 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die ver­wen­de­te For­mu­lie­rung "in Voll­zie­hung des Ar­rests [...] ge­pfän­det" sei für den durch­schnitt­li­chen Dritt­schuld­ner nicht als Zah­lungs­ver­bot zu er­ken­nen. Der BGH stell­te klar, dass auch bei Pfän­dung an­de­rer Ver­mö­gens­rech­te nach § 857 ZPO ein Ver­bot der Leis­tung aus­ge­spro­chen wer­den muss.

BGH, Beschluss vom 16.12.2020 - VII ZB 9/20

Redaktion beck-aktuell, 27. Januar 2021.

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