Geldbuße gegen Rechtsnachfolger kein Fall der Rückwirkung

Die Verhängung einer Geldbuße gegen ein Nachfolgeunternehmen für Taten des Vorgängers verletzt nicht das strafrechtliche Rückwirkungsverbot. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies für den Fall der Verschmelzung von Firmen nach Inkrafttreten des § 30 Abs. 2a OWiG, obwohl die Tat bereits früher begangen worden war. Es handle sich um eine bloße "Überleitung" des auf dem Vorunternehmen lastenden Bußgelds.

Manipuliertes Vergabeverfahren

Der Inhaber einer Baufirma erhielt 2012 den Zuschlag für ein Projekt. Im Vergabeverfahren war er durch Insiderinformationen unterstützt worden – der kostenlose Rohbau des Eigenheims des Informanten war der Preis hierfür. Er wurde wegen Bestechung verurteilt. Gleichzeitig hatte er Pflichten gegenüber seiner Firma verletzt und diese bereichert, § 30 Abs. 1 OWiG. Die Firma war mit Vertrag vom August 2013 und Eintragung im Oktober aber in einem anderen Unternehmen aufgegangen.

Daher setzte das LG Neuruppin im Juni 2020 gemäß § 30 Abs. 2 a OWiG gegen die Rechtsnachfolgerin eine Geldbuße fest. Diese wollte nicht für die Sünden der Vergangenheit einstehen: Bei Tatbegehung in 2012 sei eine solche Überleitung noch gar nicht möglich gewesen; die Norm sei erst zum 30.06.2013 mit der 8. GWB-Novelle eingeführt worden. Daher liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor.

Keine eigenständige Strafnorm

Der 6. Strafsenat teilt diese Sichtweise nicht: Die Frage stelle sich jedenfalls dann nicht, wenn zur Zeit der Verschmelzung das Gesetz bereits gegolten habe – wie hier. Die unstreitig vor Erlass abgeschlossene Tathandlung sei dabei nicht der Maßstab. Nach Ansicht der Leipziger Richter beinhaltet § 30 Abs. 2a OWiG keine eigenständige Sanktion. Es werde lediglich klargestellt, dass mit Aufnahme einer Firma auch haftungsrechtliche Konsequenzen verbunden sind. Kenntnis oder gar Vorwerfbarkeit gegenüber dem Nachfolger spielten insoweit keine Rolle. Auch knüpfe die Höhe des Bußgelds an die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Vorgänger an.

BGH, Beschluss vom 23.03.2021 - 6 StR 452/20

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW- und beck-aktuell-Redaktion, 21. April 2021.