Mit Betreuung nicht einverstanden
Ein heute 43-jähriger – laut Gutachten – psychisch Erkrankter wehrte sich gegen den für ihn vom Amtsgericht Aue-Bad Schlema bestellten Berufsbetreuer. Dazu hatte es ein Sachverständigengutachten eingeholt und den Mann angehört. Zuvor hatte es bereits eine jeweils vorläufige Betreuung und Unterbringung angeordnet. Die endgültige Betreuung galt für eine Vielzahl von Aufgabenbereichen. Zudem ordnete das AG einen Einwilligungsvorbehalt bezüglich Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten an. Das LG Chemnitz wies die Beschwerde des Betroffenen nach erneuter Anhörung zurück. Seine Rechtsbeschwerde beim BGH hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung.
Nicht in vollem Umfang informiert
Dem XII. Zivilsenat zufolge wurde dem Betroffenen zu dem vom AG eingeholten Sachverständigengutachten kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt. Denn der dortige Abteilungsrichter, der die von ihm beauftragte Expertise gegenüber der Sachverständigen beanstandet habe, habe dem anschließend bestellten Verfahrenspfleger wie auch dem Betroffenen nur die geänderte Version des Gutachtens zugeleitet – ohne Erläuterung und ohne das Begleitschreiben der Gutachterin vom 04.12.2020. Ursprünglich habe diese festgestellt, dass der psychisch Kranke "nur teilweise zur freien Willensbildung fähig" sei. Das "verbesserte" Gutachten enthielt bei ansonsten unverändertem Text zum Abschluss die Feststellung, dass der Mann "nicht zur freien Willensbildung fähig" sei. Damit sei der Betroffene nicht in vollem Umfang informiert gewesen, zumal auch das Begleitschreiben sachverständige Äußerungen enthielt, monierte der Familiensenat. Das Gutachten sei folglich auch nicht verwertbar gewesen. Das LG habe den Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren nicht geheilt.
Aufgabenbereiche und Einwilligungsvorbehalt sind klärungsbedürftig
Der BGH erteilte den Hinweis, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses sowohl hinsichtlich der Erforderlichkeit der Aufgabenbereiche als auch der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nicht ausreichend erscheint. Dies müsse das LG nunmehr nachholen.