Gehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung von Bestreiten

Berücksichtigt ein Gericht das Bestreiten einer Partei wegen angeblich mangelnder Substantiierung fälschlicherweise nicht, verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.07.2020 entschieden.

Beachtliches Bestreiten

Für Schäden an Gleisbett, Oberleitung und weiteren Einrichtungen verlangte die Inhaberin der Infrastruktur von einer Eisenbahngesellschaft nach einem Bahnunfall Schadenersatz. Der Unfall ereignete sich auf der Fahrt zwischen Cuxhaven und Bremen. Der Zugführer musste plangemäß die Fahrtrichtung des Zuges wechseln; dazu stellte er ihn ab, koppelte das Triebfahrzeug am einem Ende ab und sodann am anderen Ende wieder an. Daraufhin setzte er seine Fahrt Richtung Bremen fort. Nach 14 Kilometern entgleiste der Zug und riss auseinander. Der Unfallhergang wurde vom Eisenbahn-Bundesamt sowie der Bremer Bundespolizeiinspektion untersucht. Die Eigentümerin trug vor, die Entgleisung sei auf eine angezogene Feststellbremse zurückzuführen. Diese habe der Lokführer vor der Abfahrt versehentlich nicht wieder gelöst. Die Betreiberin wiederum erklärte, die Unfallursache stehe nicht fest; sie könne auch in einer defekten Infrastruktur liegen. Das Landgericht Verden erklärte die Zahlungsklage dem Grunde nach überwiegend für gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht Celle wies die dagegen eingelegte Berufung des Verkehrsunternehmens zurück: Es habe die Unfallursache nicht in beachtlicher Weise bestritten. Eine Beweisaufnahme nahm das OLG nicht vor.

BGH: Offenkundig unrichtig

Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH hatte Erfolg. Er verwies die Sache an das OLG Celle zurück. Die Bahngesellschaft sei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Aus Sicht der Karlsruher Richter hat das OLG verkannt, dass das Bestreiten der Unfallursache nicht als "unbeachtlich" anzusehen war. Es habe die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags überspannt und offenkundig unrichtig gehandhabt, da der von den Celler Richtern geforderte Vortrag das Wissen eines Sachverständigen für die Unfallanalyse von Eisenbahnunfällen voraussetze. Die Bahngesellschaft habe sich im Einzelnen gegen die geltend gemachte Unfallursache gewehrt und insbesondere die Behauptung einer angezogenen Feststellbremse bestritten. Damit habe sie deutlich gemacht, weshalb sie die Ausführungen in dem Gutachten der Eisenbahn-Untersuchungsstelle anzweifele, und habe auf mögliche andere Erklärungen für den Unfall hingewiesen. Dem BGH zufolge musste sie der auf Expertenwissen beruhenden Analyse nicht ebenso detailliert entgegentreten, um deren Beweisbedürftigkeit herbeizuführen.

BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - VI ZR 300/18

Redaktion beck-aktuell, 29. September 2020.