Gehörsrüge im anwaltsgerichtlichen Revisionsverfahren ist fristgebunden

Erhebt ein Jurist die Anhörungsrüge in einem anwaltsgerichtlichen Revisionsverfahren erst nach Ablauf der strafprozessualen Einlegungsfrist, ist sie verfristet. Der Rechtsbehelf ist laut Bundesgerichtshof zwingend binnen einer Woche nach Kenntnis von der vermeintlichen Verletzung zu erheben. Anderenfalls würden vorrangige Frist- und Formvorschriften des Revisionsverfahrens unterlaufen.

Anwalt wird wiederholt gerüffelt

Ein Rechtsanwalt erhielt vom Anwaltsgericht Frankfurt am Main wegen wiederholten Verstoßes gegen seine Pflichten einen Verweis und eine Geldbuße von 1.500 Euro. Insbesondere wurde ihm vorgeworfen, gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO verstoßen zu haben. Der Anwaltsgerichtshof Hessen verwarf die Berufung des Juristen, da er der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernblieb. Zugleich ließ er die Revision nicht zu. Der BGH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde vom 12.07.2021, dem Anwalt zugestellt am 19.08.2021, nach § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig als unzulässig. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge vom 01.09.2021 hatte keinen Erfolg.

Nichteinhaltung der Einlegungsfrist

Dem Anwaltssenat zufolge wurde die Anhörungsrüge bereits nicht fristgerecht erhoben. Dies habe binnen einer Woche nach Kenntnis von der vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu geschehen. Da der Beschluss dem Rechtsanwalt am 19.08.2021 zugestellt wurde, ist die Einlegungsfrist des § 356a StPO laut BGH am 26.08.2021 und damit vor Eingang der Anhörungsrüge am 01.09.2021 abgelaufen. Eine nicht fristgebundene Gehörsrüge nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 33a StPO könne nicht erhoben werden. § 356a StPO enthalte eine gegenüber § 33a StPO vorrangige speziellere Regelung für das Revisionsverfahren, deren Frist- und Formvorschriften nicht durch den Rückgriff auf § 33a StPO unterlaufen werden dürften.

Kein Gehörsverstoß

Die Anhörungsrüge wäre zudem auch unbegründet, so das Gericht weiter. Da die Nichtzulassungsbeschwerde einstimmig verworfen worden sei, bedürfe der Verwerfungsbeschluss nach § 145 Abs. 5 Satz 2 BRAO keiner Begründung. Allein der Umstand, dass der BGH weder zu der Begründung des Generalbundesanwalts noch zu der davon abweichenden Rechtsauffassung des Rechtsanwalts in seinen Gegenerklärungen Stellung genommen habe, rechtfertige nicht die Annahme, er hätte dessen Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Die Bundesrichter monierten, der Anwalt habe gar keine Gehörsverletzung geltend gemacht, sondern die sachliche Unrichtigkeit der Entscheidung gerügt. Dies sei jedoch nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 356a StPO.

Redaktion beck-aktuell, 10. Dezember 2021.