Geheimhaltung von Unterlagen eines Krankenversicherers

Ein privater Krankenversicherer hat im Verfahren über eine Prämienerhöhung ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner technischen Berechnungsunterlagen. Dem kann laut Bundesgerichtshof durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit Rechnung getragen werden. Über den Umfang entscheide der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens, wobei ein nur möglicherweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse ausreiche.

Mit Beitragserhöhungen nicht einverstanden

Ein privat Krankenversicherter wandte sich gegen mehrere Beitragserhöhungen seiner Assekuranz. Diese hatte während des Berufungsverfahrens Unterlagen eingereicht, die einem Treuhänder im Rahmen der Prämienanpassung überlassen worden sein sollen. Gleichzeitig beantragte sie, die Verschwiegenheit für die Klagepartei, deren Anwälte und den Sachverständigen anzuordnen. Zudem reichte sie Beitragsberechnungsbögen ein, die nach ihrem Vortrag ebenfalls geheimhaltungsbedürftige Grundlagen enthielten. In der zunächst öffentlichen Sitzung des OLG Koblenz wurde für die weitere Verhandlung die Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 2 GVG ausgeschlossen. Zugleich wurde dem Versicherten und dessen Vertreter die Geheimhaltung auferlegt hinsichtlich Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangten. Die private Krankenversicherung habe bei Prämienerhöhungen (§ 203 Abs. 2 VVG) ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an den technischen Berechnungsunterlagen. Im Einzelfall könne dem durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit Rechnung getragen werden (§ 174 Abs. 3 GVG). Die Rechtsbeschwerden des Klägers und seines Anwalts beim BGH hatten keinen Erfolg.

Keine Ermessens- oder Rechtsfehler erkennbar

Dem IV. Zivilsenat zufolge fehlt es dem Beschluss des OLG zur Geheimhaltungsanordnung nicht an ausreichenden Gründen. Die Koblenzer Richter hätten sich mit der im Mittelpunkt des Streits der Parteien stehenden Frage auseinandergesetzt, ob die Vorlage von zumindest Teilen der den Gegenstand der Geheimhaltungsanordnung bildenden Anlagen bereits in erster Instanz und in weiteren Parallelverfahren einer Geheimhaltungsanordnung im Berufungsverfahren entgegenstehe, und dies verneint. Damit lasse die angegriffene Entscheidung erkennen, welche Überlegungen für sie maßgeblich gewesen seien. Ermessens- oder Rechtsfehler sind den obersten Zivilrichtern zufolge nicht zu erkennen. Für das OLG bestanden laut BGH keine hinreichenden, zu einer Beschränkung des Ermessens führenden Anhaltspunkte dafür, dass in der Person des Klägers oder des ihn in der mündlichen Verhandlung vertretenden Rechtsanwalts Vorkenntnisse bezüglich der von der Geheimhaltungsanordnung betroffenen Unterlagen bestanden. Das Gericht sei nicht verpflichtet, diese Frage zeitaufwendig und umfassend aufzuklären. Vielmehr könne es bei seiner Ermessensausübung auch ein nur möglicherweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse berücksichtigen.

BGH, Beschluss vom 10.11.2021 - IV ZB 40/20

Redaktion beck-aktuell, 9. Dezember 2021.