Gegnervortrag darf Eintritt des Rechtsschutz-Versicherungsfalls nicht bestimmen

Macht eine Rechtsschutzversicherung ihre Entscheidung, ob ein Versicherungsfall vorliegt oder nicht, auch vom Vortrag des Gegners abhängig, benachteiligt sie ihren Kunden unangemessen. Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Klausel für unwirksam erklärt. Bei dieser Prüfung könne der Versicherte erwarten, dass der Fall aus seinem Blickwinkel betrachtet werde.

Klauseln genauer betrachtet

Ein Rechtsschutzversicherer und Verbraucherschützer stritten sich um Klauseln aus den ARB 2016. Anstoß erregte insbesondere eine Bestimmung aus deren § 4. Dort war – insoweit unproblematisch – festgelegt, dass Schutz nur für Fälle aus der Vertragslaufzeit bestehen sollte. Die Entscheidung aber, ob diese Bedingung erfüllt sei, sollte auch vom Vortrag des Gegners abhängig sein: "Hierbei berücksichtigen wir · alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen), · die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden, · um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen."

Das LG Düsseldorf erklärte die Formulierung "und den Gegner" für unzulässig. Das dortige OLG bestätigte dies: Die Bestimmung sei intransparent und verstoße damit gegen § 307 Abs. 1 2 BGB.

"Solidaritätszusage" gegenüber Versichertem

Der IV. Zivilsenat folgte dem nur im Ergebnis: Die Klausel sei für den Kunden zwar verständlich, benachteilige ihn aber unangemessen. Versicherungsnehmer vertrauten darauf, dass sie als Gegenleistung der Prämienzahlung geschützt würden. Die Karlsruher Richter betonten, dass die darin liegende "Solidaritätszusage" nur eingelöst werde, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls vom Standpunkt des Versicherten aus geprüft werde. Ansonsten könne der Gegner mit bloßen Behauptungen dem Rechtsschutz den Boden entziehen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten der Sache sei hiervon klar zu trennen.

Weitere Klausel zum "Widerrufsjoker" blieb unbeanstandet

Für bereits bei Beginn der Rechtsschutzversicherung bestehende Versicherungs- und Darlehensverträge sahen die Bestimmungen keine Leistungen für Streitigkeiten aus Widerrufen auf Basis fehlerhafter Belehrungen vor. Diese ebenfalls angegriffene Bestimmung zum "Widerrufsjoker" passierte die Inhaltskontrolle der Gerichte unbeanstandet.

BGH, Urteil vom 31.03.2021 - IV ZR 221/19

Redaktion beck-aktuell, 23. April 2021.