Gefährlichkeitsprognose bei versuchter schwerer Brandstiftung

Will ein Strafgericht die Unterbringung in einer Psychiatrie anordnen, muss es seine Gefährlichkeitsprognose im Fall versuchter schwerer Brandstiftung auf solide Beine stellen: Der Bundesgerichtshof fordert die ausführliche Auseinandersetzung mit dem Vorstellungsbild der Täterin vor allem dann, wenn bereits die äußeren Tatumstände – etwa das Anzünden eines Eierkartons auf einem Tisch im Wohnungsflur – eine geeignete Tathandlung für ein Inbrandsetzen des Gebäudes bezweifeln lassen.

Im Wahn randaliert und Eierkarton angezündet

Eine Frau, an einer schizoaffektiven Störung erkrankt, klingelte am Heiligabend 2020 ihre Nachbarn heraus. Als diese dann auf dem Bürgersteig standen, folgte sie einer inneren Stimme, die sie dazu aufforderte, einen Stuhl, eine Vase und weitere Gegenstände aus dem Fenster auf die Leute zu werfen. Der Stuhl verfehlte sein Ziel um anderthalb Meter und die Vase traf ein Auto (Sachschaden rund 2.500 Euro). Danach zündete sie im eigenen Wohnungsflur einen Eierkarton auf einem Holztisch an. Der Tisch bekam einen gehörigen Brandfleck und ein nahestehender Ventilator verschmorte teilweise. Knapp drei Monate später - sie war inzwischen in der Psychiatrie - entzündete sie ein Stück Zeitung und legte sie in ein Schließfach, das sie verschloss. Hierdurch entstanden der Klinik Reparatur- und Malerkosten in Höhe von rund 5.000 Euro. Das Landgericht Frankfurt an der Oder hat ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dabei stützte es sich auf die Bewertung der letzten zwei Taten als versuchte schwere Brandstiftungen. Die Beschuldigte erhob die Revision zum Bundesgerichtshof - mit Erfolg.

Versuchte schwere Brandstiftung nicht belegt

Der 6. Strafsenat rügt im Einklang mit dem Generalbundesanwalt, dass das Landgericht einen Tatplan der kranken Frau, das Wohnhaus in Brand zu setzen, einfach vorausgesetzt hat. Schon bereits die objektiven Tatumstände - also die bloße Beschädigung von Tisch und Ventilator im ersten Fall und eine entzündete Zeitung im verschlossenen Schließfach - ließen bezweifeln, ob diese Handlungen überhaupt geeignet waren, im Sinne des § 306a StGB Gebäudeteile in Brand zu setzen. Das Vorstellungsbild der Täterin wurde gleich gar nicht berücksichtigt - vielmehr habe das Gericht ihre Einlassung, sie würde sich "mit Feuer auskennen" und "niemanden gefährden", einfach als bloße Schutzbehauptung abgetan. Dabei habe gerade im Hinblick auf das konkrete Verhalten Anlass bestanden, zu prüfen, worauf genau sich ihr Tatplan erstreckt habe. Der BGH hob das Urteil auf und verwies es zurück, weil die Gefährlichkeitsprognose so nicht haltbar sei.

BGH, Beschluss vom 08.02.2022 - 6 StR 7/22

Redaktion beck-aktuell, 24. Februar 2022.