Gebühr für Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung zulässig
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Unternehmen dürfen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben. Das Entgelt muss sich dann auf mit der Nutzung dieser Zahlungsmittel verbundene Sonderleistungen beziehen. Es darf nicht für für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB entstehen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.03.2021 entschieden.

Busreiseunternehmen verlangt Zusatzgebühren

Die Beklagte veranstaltet Fernbusreisen und bewirbt diese im Internet. Sie bietet ihren Kunden vier Zahlungsmöglichkeiten an, nämlich die Zahlung mit EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Bei Wahl der Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" und "PayPal" erhebt die Beklagte ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt. Die Klägerin - die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs - sieht darin einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 270a BGB und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Während das Landgericht der Klage stattgab, wies das Berufungsgericht die Klage unter Zulassung der Revision ab.

BGH verneint Wettbewerbsverstoß

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen. Die Beklagte verstoße mit der Erhebung eines zusätzlichen Entgelts für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal nicht gegen § 270a BGB. Dies wäre nur der Fall, wenn den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet werde.

Zusatzgebühren beziehen sich nicht auf den Zahlungsvorgang als solchen

Bei Wahl des Zahlungsmittels "Sofortüberweisung" komme es zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Das von der Beklagten bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit "Sofortüberweisung" geforderte Entgelt werde aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringe. So überprüfe er etwa die Bonität des Zahlers und unterrichte den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, sodass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen könne.

Entgelterhebung durch Einschaltung der Zahlungsdienstleister gerechtfertigt 

Gleiches gelte auch für die Zahlungsmöglichkeit "PayPal". Die Beklagte verlange kein Entgelt für die Nutzung eines Zahlungsmittels in Form einer Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters "PayPal", der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickele. Der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen stehe das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB nicht entgegen.

BGH, Urteil vom 25.03.2021 - I ZR 203/19

Redaktion beck-aktuell, 25. März 2021.

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