"Bunte Blüte" vertreibt CBD-Produkte
Bei den Angeklagten handelt es sich um den Geschäftsführer und Vertriebsleiter, zwei Mitarbeiter und zwei nicht mit dem operativen Geschäft befasste Teilhaber der Unternehmergesellschaft (UG) "Bunte Blüte". Dieses Unternehmen vertrieb Bestandteile von Cannabispflanzen mit einem geringen Gehalt von rauscherzeugendem THC und einem hohen Gehalt des nicht berauschenden Wirkstoffs CBD (sogenannte CBD-Produkte) in Portionen zu zwei und fünf Gramm über Spätverkaufsstellen und im Online-Handel.
Geschäftstätigkeiten mit Blütenständen mit hohem THC-Gehalt
Im Januar 2019 brachte einer der Angeklagten gut drei Kilogramm Blütenstände von Cannabispflanzen mit einem Wirkstoffgehalt von etwa fünf Gramm THC aus der Schweiz nach Deutschland. Am darauffolgenden Tag wurden im Geschäftssitz des Unternehmens ungefähr 2,4 Kilogramm Blütenstände von Cannabispflanzen und etwa ein Kilogramm einer cannabishaltigen Zubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt rund 5,5 Gramm THC zum gewinnbringenden Verkauf verwahrt. Ferner bestellte einer der Angeklagten knapp 7,5 Kilogramm Blütenstände von Cannabispflanzen, die einen Gehalt von gut neun Gramm THC aufwiesen, in Luxemburg. Das Paket wurde jedoch am 19.02.2019 in Berlin vom Zoll entdeckt und beschlagnahmt, sodass es die "Bunte Blüte" UG nicht erreichte.
LG hält subjektiven Tatbestand für nicht gegeben
Das LG hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zwar habe es sich bei den CBD-Produkten objektiv um Betäubungsmittel gehandelt. Den Angeklagten sei aber in subjektiver Hinsicht kein strafrechtliches Fehlverhalten nachzuweisen gewesen. Sie hätten weder erkannt noch fahrlässig verkannt, dass die gehandelten CBD-Produkte zu Rauschzwecken missbraucht werden könnten und daher dem Betäubungsmittelgesetz unterfielen.
BGH rügt Beweiswürdigung und hebt Urteil auf
Der BGH hat das Urteil aufgehoben, weil die Beweiswürdigung des LG rechtsfehlerhaft sei. So habe die Strafkammer sich schon nicht mit der Glaubhaftigkeit der Einlassungen der Angeklagten auseinandergesetzt, sondern sie lediglich wörtlich wiedergegeben und ohne nähere Prüfung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es habe auch keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und etwaigen Vorstrafen der Angeklagten getroffen, obwohl sich aus ihnen möglicherweise Anhaltspunkte dafür hätten ergeben können, dass die Angeklagten die Betäubungsmitteleigenschaft der gehandelten CBD-Produkte erkannten oder hätten erkennen können. Zudem habe es sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass die Angeklagten damit warben, die verkauften CBD-Produkte hätten entgegen der "Behauptung einiger selbst ernannter Experten, Polizisten und Richter" keine Rauschwirkung. Eine andere Strafkammer des LG Berlin wird nun über den Fall erneut zu verhandeln und zu entscheiden haben.