Beteiligung an Diebstahl und unterlassene Ermittlungen vorgeworfen
Die Staatsanwaltschaft hatte zwei von sechs angeklagten Kriminalbeamten des LKA, einem "Führungsbeamten" und seinem Vorgesetzten, vorgeworfen, sich an einem Diebstahl beteiligt zu haben: Sie hätten einen in einer Rockergruppierung eingesetzten "V-Mann", der kein Polizeibeamter war, angewiesen, Mitglieder dieser Gruppierung nach Dänemark zu begleiten, obwohl dort Bagger gestohlen werden sollten. Die weiteren angeklagten Beamten sollen in der Folgezeit hiervon Kenntnis erlangt, es gleichwohl aber unterlassen haben, Ermittlungsverfahren gegen ihre Kollegen und die Diebe eingeleitet beziehungsweise gefördert zu haben. Zudem hatte die Anklage dem Führungsbeamten und seinem Vertreter zu Last gelegt, in einem später gegen den V-Mann wegen anderer Delikte geführten Strafverfahren als Zeugen unwahre Angaben über ihr Wissen um die Diebstahlsfahrt gemacht zu haben.
LG spricht Angeklagte in Bezug auf Diebstahl aus tatsächlichen Gründen frei
Das LG Nürnberg-Fürth hat die Angeklagten vom Vorwurf des Diebstahls in mittelbarer Täterschaft und der Strafvereitelung im Amt aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Der Führungsbeamte habe durch weitere verdeckte Maßnahmen dem Verschwinden der Bagger vorgebeugt. Tatsächlich wurden die Maschinen in Deutschland sichergestellt, der V-Mann, der entgegen der Anweisung einen Lkw steuerte, kurzzeitig festgenommen. Alle Beamten hätten den V-Mann für straflos gehalten.
Aber Bewährungsstrafen wegen Falschaussagen vor Gericht
Hingegen hat sich das LG davon überzeugt, dass der Führungsbeamte in drei Fällen und sein Vertreter gegenüber dem Gericht falsch aussagten. Deswegen hat das LG sie zu Bewährungsstrafen von deutlich unter einem Jahr verurteilt.
Auch BGH sieht keine Strafvereitelungen im Amt
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich gegen alle sechs Beamte allein wegen vorgeworfener Strafvereitelungen nach dem Aufgriff des V-Mannes richteten, hat der BGH als unbegründet verworfen. Das angefochtene Urteil enthalte insoweit keinen Rechtsfehler. Die landgerichtlichen Feststellungen belegten, dass die Kriminalbeamten davon ausgehen durften, der V-Mann habe sich nicht strafbar gemacht. Denn auch dieser habe angenommen, die Bagger würden ohnehin sichergestellt. Die an der Diebstahlsfahrt beteiligten Mitglieder der Rockergruppierung machten die Angeklagten namhaft; diese Mitglieder seien mittlerweile in anderen Verfahren rechtskräftig verurteilt. Die Freisprüche sind damit rechtskräftig.
Zu Vorwurf falscher uneidlicher Aussagen neu zu verhandeln
Die Revisionen der beiden wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilten Angeklagten führten hingegen zur Aufhebung der Entscheidung. Denn die Beweiswürdigung durch das LG sei in Teilen nicht frei von Widersprüchen, so der BGH. In diesem Umfang müsse die Sache neu verhandelt werden. Bestand habe indes, dass der Führungsbeamte der uneidlichen Falschaussage in zwei Fällen schuldig gesprochen worden ist.