Enkel ermordete mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ehepaar
Der Angeklagte war bereits 2018 von dem Mordvorwurf freigesprochen worden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Dritte Strafsenat den Freispruch aufgehoben und das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG Düsseldorf zurückverwiesen. Das LG stellte nunmehr fest, dass sich der rechtskräftig verurteilte Enkel am Nachmittag des 19.03.2017 zu seinen Großeltern in deren Wohnhaus begab, um mit ihnen Kaffee zu trinken. Anlässlich dieses Besuchs habe er mit hoher Wahrscheinlichkeit das Unternehmerehepaar getötet, zunächst im Laufe eines Streitgesprächs seinen Großvater in dessen Schlafzimmer und anschließend seine Großmutter im Arbeitszimmer. Die Schwurgerichtskammer war nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte an den Tötungen beteiligt war. Er habe sich zwar wohl zwischen dem Nachmittag des Tattages und dem Morgen des Folgetages eine nicht näher bestimmbare Zeitspanne in dem Wohnhaus und dort im Schlafzimmer des Großvaters aufgehalten. Es sei jedoch nicht mit hinreichender Gewissheit auszuschließen, dass der Angeklagte das Gebäude erst betrat, als die Eheleute bereits tot waren. Es komme in Betracht, dass sich seine Mitwirkung allein auf die Manipulation des Tatorts – namentlich die Vornahme von ein Einbruchgeschehen vortäuschenden Verwüstungen – beschränkte, nachdem ihn der rechtskräftig Verurteilte nach der Tatausführung darum ersucht hatte.
Urteil des LG teilrechtskräftig
Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Revision mit zwei Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge. Die vom Dritten Strafsenat vorgenommene revisionsrechtliche Prüfung hat jedoch keinen Verfahrensmangel oder sachlich-rechtlichen Fehler des freisprechenden Erkenntnisses ergeben. Deshalb hat er das Rechtsmittel auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss verworfen. Hiermit ist das Urteil des LG Düsseldorf insoweit (teil-)rechtskräftig.
Freiheitsstrafe für Waffendelikte noch offen
Soweit das LG den Angeklagten zugleich in einem anderen Anklagepunkt des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs und Besitzes zweier halbautomatischer Kurzladewaffen schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten belegt hat, habe die Staatsanwaltschaft die Entscheidung nicht angefochten. Soweit der Angeklagte wegen des Waffendelikts verurteilt worden ist, hat er das Urteil mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision im Strafausspruch angefochten. Über dieses weiterhin beim BGH anhängige Rechtsmittel wird der Dritte Strafsenat voraussichtlich in einer noch anzuberaumenden Hauptverhandlung befinden.