Freispruch im Wehrhahnverfahren rechtskräftig

Der Rohrbomben-Anschlag auf eine Gruppe ausländischer Sprachschüler vom Sommer 2000 wird womöglich nicht mehr aufgeklärt. Jedenfalls ist der Angeklagte, ein rechtsradikal eingestellter ehemaliger Berufssoldat, der Inhaber einer unweit des Explosionsgeschehens in Düsseldorf gelegenen Militariahandlung war, nun rechtskräftig freigesprochen. Der Bundesgerichtshof bestätigte das entsprechende Urteil des Landgerichts Düsseldorf am 14.01.2021 als rechtsfehlerfrei.

Mehrere Sprachschüler teilweise lebensgefährlich verletzt

Nach den vom LG getroffenen Feststellungen wurde am 27.07.2000 im Bereich des S-Bahnhofs Düsseldorf-Wehrhahn auf der Rückseite des zu den Gleisen gelegenen Geländers einer Fußgängerbrücke eine mit dem Sprengstoff TNT befüllte Rohrbombe zur Explosion gebracht. Zum Zeitpunkt der Explosion befand sich auf der Fußgängerbrücke eine Gruppe aus Russland, der Ukraine und Aserbaidschan stammender Personen – davon vier jüdischer Abstammung –, die zuvor eine anliegende Sprachschule besucht hatte. Zehn dieser Personen wurden von den durch die Sprengung ausgelösten Splittern verletzt, teilweise lebensgefährlich. Eine im sechsten Monat schwangere Geschädigte verlor ihr Kind.

Beteiligung an Anschlag nicht nachgewiesen

Der rechtsradikal eingestellte Angeklagte geriet schnell in Verdacht. Er wohnte nicht nur in der Nähe des Tatortes, sondern hatte auch einen Militarialaden, der direkt gegenüber der Sprachschule lag. 2002 musste die Staatsanwaltschaft das Verfahren dennoch einstellen. Erst als ein früherer Mithäftling Jahre später behauptete, der Mann habe ihm die Tat gestanden, wurden die Ermittlungen wieder aufgenommen. Klar ist laut LG, dass sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatorts befand. Dass er die Explosion ausgelöst hatte oder in sonstiger Weise an dem Anschlag beteiligt war, hatte das LG indes nach sechsmonatiger Hauptverhandlung nicht feststellen können.

Staatsanwaltschaft bemängelte Beweiswürdigung

Gegen das Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und mit dieser insbesondere die Beweiswürdigung des LG angegriffen. Die hierauf veranlasste Überprüfung des Urteils durch den BGH ergab aber keinen Rechtsfehler. Das Urteil des LG ist somit rechtskräftig. Der Freispruch sei auf rund 100 Seiten rechtsfehlerfrei begründet, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Jürgen Schäfer bei der Urteilsverkündung. Die Beweiswürdigung sei grundsätzlich Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht im Ergebnis hinzunehmen - selbst in Fällen, in denen ein anderer Schluss näher gelegen hätte. Damit steht dem Angeklagten nun auch eine Entschädigung zu. Dass die Revision nicht allzu aussichtsreich sein dürfte, hatte sich bereits in der Verhandlung Ende November abgezeichnet. Damals hatte nicht nur die Verteidigung dafür plädiert, den Freispruch zu bestätigen, sondern auch die Bundesanwaltschaft.

BGH, Urteil vom 14.01.2021 - 3 StR 124/20

Redaktion beck-aktuell, 14. Januar 2021 (ergänzt durch Material der dpa).