Freispruch bei in dubio pro reo

Lassen sich die Chronologie und der konkrete Geschehensablauf einer Straftat nicht aufklären, ist im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof erhielt den Freispruch bei einem versuchten Tötungsdelikt in einem Fall aufrecht, in dem die Beteiligten um ein Messer rangen und sich gegenseitig potenziell lebensgefährliche Verletzungen beibrachten. Selbst nach der erfolgreichen Wegnahme des Messers könne weiter von einer Notwehrlage ausgegangen werden, wenn der andere noch um das Messer kämpfe.

Rauferei mit Messer

Eine Gruppe junger Menschen geriet in einer Diskothek in einen handgreiflichen Streit, bei dem ein Mann ein Messer zog. Der Inhaber wies ihnen deshalb allen die Tür. Draußen auf dem Parkplatz wollte sich der Angeklagte für die erlittene "Demütigung" an dem Messerbesitzer rächen. Im Verlauf des Streits schlug er dem anderen eine leere Bierflasche an den Kopf. Der bekam Angst und floh. Der Angeklagte ließ ihn jedoch nicht entkommen. Am Ende trugen beide Kontrahenten mehrere potenziell lebensgefährliche Stichverletzungen davon. Die Polizei fand nur ein Messer. Die Jugendkammer am Landgericht Hannover verurteilte den Heranwachsenden wegen des Schlags mit der Flasche zu einem Jahr Freiheitsstrafe – wegen der Stichverletzungen sprach sie ihn frei. Die Staatsanwaltschaft erhob die Revision zum Bundesgerichtshof mit dem Ziel der Verurteilung für ein Tötungsdelikt – ohne Erfolg.

Weder Chronologie noch konkreter Geschehensablauf feststellbar

Die Leipziger Richter bestätigten den Freispruch, weil dem Landgericht aus ihrer Sicht kein Rechtsfehler unterlaufen ist. Keiner der Beteiligten habe glaubhaft dargestellt, wie die Stich- und Schnittverletzungen zustande gekommen waren. Anhand der Spuren lasse sich nur rekonstruieren, dass sich das Geschehen in dynamischer Form ereignete. Mögliche Abwehrverletzungen habe nur der Angeklagte davongetragen. Da nur ein Messer gefunden worden war, ist laut BGH der Schluss, dass der erste Stich von seinem Besitzer geführt worden ist, naheliegend. Auch nach der Wegnahme des Messers sei nicht unbedingt von dem Ende der Notwehrlage auszugehen. Solange um das Messer gerungen wird, besteht nach Ansicht des 6. Strafsenats auch der Angriff fort. Nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" habe die Jugendkammer den Heranwachsenden zu Recht freigesprochen.

BGH, Urteil vom 22.02.2022 - 6 StR 493/21

Redaktion beck-aktuell, 25. März 2022.