Freiheitsstrafe wegen Betrugs bei Corona-Soforthilfen rechtskräftig

50.000 Euro an Corona-Soforthilfen für nicht existierende Kleingewerbe hat sich ein Mann im Frühjahr 2020 erschlichen. Nun muss er dafür ins Gefängnis. Der Bundesgerichtshof bestätigte ein Urteil des Landgerichts Stade, das den Mann wegen siebenfachen Subventionsbetruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt hatte.

Zum Teil fremde Personendaten benutzt

Nach den landgerichtlichen Feststellungen beantragte der vielfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte im Frühjahr 2020 in sieben Fällen in vier Bundesländern (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen) Corona-Soforthilfen für tatsächlich nicht existierende Kleingewerbe und erlangte auf diese Weise insgesamt 50.000 Euro. In drei Fällen nutzte er hierfür fremde Personendaten. Der Angeklagte täuschte dabei über subventionserhebliche Tatsachen, die in den jeweiligen Antragsformularen in der gebotenen Klarheit als solche bezeichnet waren.

Verurteilung wegen Subventionsbetruges rechtskräftig

Das Landgericht Stade verurteilte den Angeklagten wegen siebenfachen Subventionsbetruges, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Der BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

BGH, Beschluss vom 04.05.2021 - 6 StR 137/21

Redaktion beck-aktuell, 14. Mai 2021.