Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger bei Kinder-Reha

Führt ein Rentenversicherungsträger eine "Kinderheilbehandlung" für eine bei einem Unfall verletzte Minderjährige durch, kann er vom Schädiger Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Für den gesetzlichen Forderungsübergang ist es laut Bundesgerichtshof unerheblich, dass das Mädchen nicht selbst rentenversichert und nur Begünstigte war.

Haftpflicht verlangt Kosten einer Kinder-Reha zurück

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer verlangte von einem Rentenversicherungsträger die Rückzahlung von 3.300 Euro für eine Kinderheilbehandlung. Ihr Versicherungsnehmer hatte bei einem Verkehrsunfall im Juli 2016 eine damals 14 Jahre alte Schülerin schwer verletzt. Auf Antrag des versicherten Vaters bezahlte der Träger dem Mädchen eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Die Rentenversicherung forderte die Assekuranz auf, die Behandlungskosten zu erstatten. Die Forderung sei nach § 116 Abs. 1 SGB X durch Gesetz auf sie übergegangen. Die Versicherung zahlte zwar unter Vorbehalt, machte aber später bei Gericht geltend, dass ein Forderungsübergang bei einer nicht selbst rentenversicherten Geschädigten unmöglich sei. Das AG Landshut gab der Klage statt. Die Berufung hatte vor dem LG Landshut keinen Erfolg, da ein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses voraussetze.

BGH: Geschädigte muss formal nicht Anspruchsinhaberin sein

Das sah der BGH anders und wies die Sache am 19.01.2021 an das LG Landshut zurück. Aus Sicht der Richter steht der Umstand, dass das Sozialversicherungsverhältnis nicht zwischen dem Versicherungsträger und der Geschädigten besteht und diese möglicherweise nicht formal Anspruchsinhaberin ist, dem Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht entgegen. Ob die Jugendliche an dem Versicherungsverhältnis beteiligt oder durch die Leistungspflicht nur begünstigt sei, sei unerheblich. Für den Forderungsübergang reiche eine Personenidentität zwischen dem Schadensersatzberechtigten und dem tatsächlichen Empfänger der Sozialleistung jedenfalls aus. Klärungsbedarf sah der VI. Zivilsenat noch bezüglich der Hintergründe von Unfall und Reha: Hierzu fehle es an Feststellungen zur Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung.

BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 125/20

Redaktion beck-aktuell, 5. Februar 2021.