Forderungen rund um die Mietpreisbremse durch Inkassodienstleister
Berliner Wohnungen_adobe_CR_Christian Schwier
© Christian Schwier / stock.adobe.com
Berliner Wohnungen_adobe_CR_Christian Schwier

Ein Inkassounternehmen darf, wenn es überhöhte Mieten von dem Vermieter zurückfordert, auch verlangen, dass dieser in Zukunft den Mietzins auf die zulässige Höhe herabsetzt. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass dieses Verlangen keine verbotene Tätigkeit nach dem RDG darstellt. Die Karlsruher Richter beschäftigten sich in diesem Zusammenhang nochmals ausführlich mit der Berliner Mietpreisbremse.

Über das Internet "Mietpreissenkung beauftragen"

Die Klägerin, eine Inkassodienstleisterin, bot Mietern über ihr Internetportal an, unter anderem überhöhte Mieten von deren Vermietern zurückzufordern und feststellen zu lassen, dass die Miete nach der sogenannten Berliner Mietpreisbremse überhöht ist. Der Mieter trat seine Ansprüche an die Inkassofirma ab, zahlte bei Erstattung zu viel gezahlter Miete ein Erfolgshonorar – bei Misserfolg blieb er frei von Kosten. Die Inkassodienstleisterin rügte einen Berliner Vermieter wegen Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe nach den §§ 556d ff. BGB und verlangte die Rückerstattung der zu viel gezahlten Miete in Höhe von rund 400 Euro sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von knapp 900 Euro. Außerdem forderte sie den Vermieter auf, in Zukunft nur den zulässigen Mietpreis zu verlangen. Sowohl das Amtsgericht Berlin-Mitte als auch das Landgericht Berlin wiesen die Klage ab. Die Revision vor dem BGH hatte aber Erfolg.

Inkassodienstleisterin darf tätig werden

Zwar dürfen registrierte Inkassounternehmen laut den Karlsruher Richtern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht in der Forderungsabwehr tätig werden. Ein entsprechendes Vorgehen würde mit § 3 RDG gegen ein Gesetz verstoßen und wäre somit nach § 134 BGB nichtig. Die Aufforderung an den Vermieter, in Zukunft nur den zulässigen Mietzins zu verlangen, ist dem VIII. Zivilsenat zufolge aber keine Forderungsabwehr, sondern nur ein unbedeutendes Verlangen im Zusammenhang mit der Rückforderung der zuviel gezahlten Miete. Die Aufforderung diene lediglich dazu, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen – und sei keine Abwehrreaktion auf bereits bestehende Forderungen. Das LG habe insoweit den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewürdigt.

"Mietpreissenkung beauftragen" ist unentgeltlich

Die Dienstleisterin habe auch nicht gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB verstoßen, wonach die zahlungspflichtige Leistung per Schaltfläche mit "zahlungspflichtige bestellen" beschriftet werden muss. Da der Mieter laut Vereinbarung im Fall der Erfolglosigkeit der klägerischen Tätigkeit nichts bezahlen soll, würde ein solcher Button nur Verwirrung stiften. Die Karlsruher Richter lehnten die Anwendung dieser Vorschrift hier ab, da sie nur vom Wortlaut her, aber nicht ihrem Schutzzweck nach passe. Die als "Button-Lösung" bezeichnete Regelung solle sicherstellen, dass der Verbraucher vor Abgabe der Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen und damit vor sogenannten Abo- oder Kostenfallen geschützt wird. Hier aber werde die Leistung nur im Erfolgsfall fällig und der Dienstleister beanspruche nur eine Beteiligung an den realisierten Forderungen.

Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung ist ordnungsgemäß veröffentlicht worden

Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung sei entgegen der Ansicht des LG ordnungsgemäß nach § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB öffentlich begründet worden, fährt der BGH fort. Zwar sei die Begründung nicht selbst vom Senat veröffentlicht worden, aber das Abgeordnetenhaus habe sie als Drucksache 17/2272 auf seiner Internetseite veröffentlicht. Damit liege einer der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor, wie der BGH bereits mehrfach festgestellt habe. Der Rechtsstreit wurde zurückverwiesen, um – nunmehr unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats – die inhaltliche Frage nach der Berechtigung der Forderung zu prüfen. 

 

BGH, Urteil vom 19.01.2022 - VIII ZR 123/21

Redaktion beck-aktuell, 16. Februar 2022.