Fluggesellschaft haftet für Verspätung von Partnerunternehmen
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Ein Fluggast, der eine Reise mit mehreren Teilflügen bei einer Luftfahrtgesellschaft bucht, kann diese auch dann wegen Verspätung in Anspruch nehmen, wenn der Fehler nicht von ihr zu vertreten ist. Der Bundesgerichtshof betonte, dass solche Reisen – wenn sie auf einer einzelnen Buchung beruhen – als Einheit zu betrachten sind. Die betroffene Fluggesellschaft könne anschließend das für den Fehler verantwortliche Unternehmen in Regress nehmen.

Anschlussflug nicht erreicht

Ein Mann buchte 2018 für sich und seine Begleiterin Flüge von Ibiza über Madrid nach Frankfurt a. M. bei einer Fluggesellschaft, die nur den zweiten Teil der Reise selbst durchführte. Wegen einer Verspätung des ersten Flugs – durch ein Partner-Luftfahrtunternehmen – erreichten die beiden den Anschlussflug nicht und kamen in Frankfurt erst zehn Stunden später als geplant an. Dafür verlangte der Kläger eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1a FluggastrechteVO von insgesamt rund 700 Euro von dem Unternehmen, bei dem er die Gesamtreise gebucht hatte. Das Amtsgericht Frankfurt a. M. wies die Klage ab, das dortige Landgericht gab ihr statt. Die Revision der Fluggesellschaft vor dem Bundesgerichtshof war nicht erfolgreich.

Buchung ist maßgeblich

Weil die Reise zwar aus zwei Teilflügen bestand, aber einheitlich gebucht wurde, ist den Karlsruher Richtern zufolge das Vertragsunternehmen nach Art. 5 Abs. 1c und Art. 2 b der FluggastrechteVO auch für den Flug verantwortlich, den es nicht selbst durchgeführt hat. Der Fluggast könne daher denjenigen für die Verspätung in Anspruch nehmen, der den Flugschein ausgestellt habe – unabhängig davon, welches der beiden Luftfahrtunternehmen konkret den Mangel zu vertreten habe. Der BGH begründet diese Ansicht mit dem Schutz des Kunden. Die in Anspruch genommene Fluggesellschaft könne anschließend nach Art. 13 der FluggastrechteVO das konkret verantwortliche Partnerunternehmen in Regress nehmen.

Teilflug aus Drittland ist "mitgefangen"

Selbst wenn ein Teilflug – allein betrachtet – nicht in den Anwendungsbereich der FluggastrechteVO falle, gelte nichts anderes: Ist er Teil einer Gesamtbuchung, auf die die Verordnung anzuwenden ist, kann er laut den Karlsruher Richtern nicht isoliert beurteilt werden. Eine Reise sei immer als Einheit zu betrachten.

BGH, Urteil vom 12.04.2022 - X ZR 101/20

Redaktion beck-aktuell, 2. August 2022.