Fluggastrecht: Gerichtsstand auch am Erfüllungsort

Ein Reisender kann Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft vor dem Gericht an jedem Abflugs- und Ankunftsort geltend machen. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Versäumnisurteil vom 12.05.2020. Die Fluggastrechteverordnung sehe auch den Gerichtsstand des Erfüllungsorts vor.

Eine Reise nach Amerika und zurück

Der Kläger hatte Flüge von Frankfurt am Main über London nach Boston und von New York über London nach Wien gebucht. Der letzte Teilflug von London nach Wien konnte nicht starten, sondern musste auf einen Flug nach Frankfurt umgebucht werden. Der Reisende verlangte zunächst vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main Ausgleichszahlungen und Schadensersatz nach der Fluggastrechteverordnung. Sie blieb erfolglos, weil das Gericht sich für unzuständig erklärte.

Amtsgericht Frankfurt am Main ist Gerichtsstand des Erfüllungsorts

Die erste Instanz wies die Klage als unzulässig ab, weil der Gerichtsstand der Niederlassung nach Art. 7 Abs. 5 Brüssel-Ia-VO nicht gegeben sei. Das Berufungsgericht pflichtete dem bei, weil die Fluggesellschaft keine Zweigniederlassung in Frankfurt unterhielt. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte demgegenüber Erfolg: Das Amtsgericht Frankfurt am Main sei international zuständig, weil der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 7 Nr. 1b Brüssel-Ia-VO dort gegeben ist. Bei einem Vertrag über eine Luftbeförderung gehörten der Abflug- und der Ankunftsort zu den Erfüllungsorten. Die Fluggesellschaft habe sich zu den Teilflügen von Frankfurt nach Boston als auch zur Reise von New York nach Wien verpflichtet – Frankfurt sei also neben Boston und New York einer von drei Erfüllungsorten gewesen, den sich der Fluggast auswählen durfte, so die Richter.

Zurückverweisung an das Amtsgericht per Versäumnisurteil

Da das Amtsgericht bisher nur über die Zulässigkeit entschieden hatte, hat der BGH die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen, damit es erstmalig über die Begründetheit der Klage entscheiden kann. Die Karlsruher Richter entschieden durch ein Versäumnisurteil, weil die Fluggesellschaft nur durch einen Rechtsanwalt vertreten war, der nicht vor dem Bundesgerichtshof zugelassen war.

BGH, Urteil vom 12.05.2020 - X ZR 10/19

Redaktion beck-aktuell, 27. Juli 2020.