Flaschenpfand extra angeben: Wohl klare Sache für den BGH
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Warenpreis und Flaschenpfand werden meist getrennt ausgewiesen. Das bleibt wohl auch so. Dass das Pfand für Flaschen oder Gläser nicht im Preis eingerechnet sein muss, hatte der EuGH bereits im Juni entschieden. Der BGH machte heute deutlich, dass er dieser Entscheidung folgen wird.

Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte gegen eine Warenhauskette mit Sitz in Kiel geklagt. Diese hatte in einem Prospekt Getränke in Pfandflaschen und Joghurt im Glas beworben und dabei das Pfandgeld separat ausgewiesen. Wie die Kieler handhaben es die meisten Lebensmittelhändler.

Der Verband sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Der Preis müsse insgesamt angegeben werden. Der BGH legte die Sache dem EuGH vor. Dieser bestätigte das Vorgehen der Warenhauskette. Denn nur so könnten die Verbraucherinnen und Verbraucher die Preise für die Ware an sich ordentlich vergleichen (Urteil vom 23.06.2023 – C-543/21). Auch EuGH-Generalanwalt Ni­cho­las Emi­liou hatte dies schon so gesehen.

Urteil soll Ende Oktober fallen

Gemäß Unionsrecht habe sich die Warenhauskette vollkommen korrekt verhalten, sagte der Vorsitzende Richter am BGH in der heutigen Verhandlung. Auch stehe es so in der deutschen Preisangabenverordnung. Darin heiße es ganz klar: "Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen".

Der BGH-Senat schloss die Verhandlung bereits nach wenigen Minuten wieder. Einlassungen gab es weder vom BGH-Anwalt der Warenhauskette noch von dem des Verbandes. Ein Urteil soll am 26. Oktober bekannt gegeben werden (Az.: I ZR 135/20).   

Redaktion beck-aktuell, bw, 12. Oktober 2023 (dpa).

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