Rechtsanwaltskammer beantragt Löschung einer RA-GmbH
Eine Rechtsanwaltskammer beantragte die Löschung einer Gesellschaft von Anwälten mit dem Namen "n. partners mbH". Durch die Verwendung des Wortes "partners" liege ein Verstoß gegen das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG) vor, so die Begründung der Kammer. Das Registergericht beim Amtsgericht Hamburg wies den Antrag zurück. Das dortige Oberlandesgericht schloss sich dieser Ansicht an und wies die Beschwerde zurück, da es sich nicht um eine rein untechnische Verwendung der Namenszusätze "Partnerschaft" oder "und Partner" handele. Eine Verwechslung im Sinne von § 18 Abs. 2 HGB mit einer Partnerschaftsgesellschaft sei wegen des Rechtsformzusatzes einer GmbH ausgeschlossen. Die Rechtsbeschwerde blieb beim BGH ohne Erfolg.
BGH verneint Verstoß gegen Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
Für den II. Zivilsenat ist bei Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit dem Firmenzusatz "partners" eintragungsfähig ist, allein das Substantiv "Partner" entscheidend. Dieser Begriff dürfe – auch untechnisch angewendet – nicht von anderen Gesellschaften verwendet werden. Das Gesetz beschränkt nach Ansicht der Karlsruher Richter aber nicht die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen. Die hier gewählte Bezeichnung unterscheide sich, wenn auch geringfügig, durch das zusätzliche "s". Eine sinngemäße Abwandlung des Begriffs "Partner" liege darin aber nicht. Vielmehr handele es sich auch infolge der Kleinschreibung erkennbar um den Plural des englischen "partner". Der fremdsprachige Begriff "partners" wäre als Rechtsformzusatz für eine Partnerschaftsgesellschaft aber nicht zulässig, § 2 Abs. 1 PartGG. Der Umstand, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG für Bestandsgesellschaften den Hinweis auf die andere Rechtsform genügen lasse, ist laut BGH zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sogar bei Verwendung des Begriffs "Partner" in einem solchen Fall keine Verwechslungsgefahr sah.