Schöffe verschlief eine Zeugenvernehmung
In einem Strafverfahren gegen zwei Angeklagte wegen zweifacher Insolvenzverschleppung nickte einer der Schöffen mehrfach während einer Zeugenvernehmung ein. Als der Vorsitzende das bemerkte, wiederholte er den Inhalt der bisherigen Aussage und ließ die Zeugin bestätigen, dass er sie richtig verstanden habe. Die beiden Angeklagten wurden vor dem Landgericht Landshut zu Gesamtfreiheitsstrafen von 25 und 14 Monaten verurteilt. Beide Angeklagten erhoben Revision zum Bundesgerichtshof, sie rügten die fehlerhafte Besetzung des Gerichts, weil der Schöffe eingeschlafen war. Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Besetzungsrüge ist die falsche Rüge
Die Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt, greift hier nach Ansicht des 1. Strafsenats nicht. Denn die beiden Revisionsführer beschwerten sich nicht darüber, dass der schlafende Schöffe etwa nicht vereidigt sei, gar nicht hätte berufen werden dürfen oder die Vernehmung nicht nachgeholt worden sei. Ihr Angriff zielte dem BGH zufolge vielmehr darauf ab, dass die Regel des § 69 Abs. 1 StPO nicht befolgt worden ist: Danach müsse der Zeuge zunächst einen zusammenhängenden Bericht zum Vernehmungsgegenstand abgeben. Die Zeugin hätte also nach Erwachen des Schöffen noch einmal von vorne mit einem Bericht beginnen müssen. Stattdessen sei ihr ihre eigene Aussage vorgehalten worden und sie habe nur noch die Richtigkeit bestätigt. Dieser Fehler hat aber, so der BGH, nicht zur Verurteilung geführt. Das Landgericht habe sein Urteil auf eine Vielzahl von Beweismitteln gestützt, so dass es nicht auf diesem Fehler beruhe.