Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für "Verbesserungsklage" bei Notarfachprüfung

Hat ein Prüfling die notarielle Fachprüfung nicht bestanden, weil er nicht genügend Klausuren bestanden hat, fehlt bezüglich einer Neubewertung von zwei bestandenen Aufsichtsarbeiten das Rechtsschutzbedürfnis. Eine "Verbesserungsklage" ist laut Bundesgerichtshof erst nach bestandener Gesamtprüfung statthaft. Dafür sei maßgeblich, ob wenigstens eine von zwei nicht bestandenen Klausuren mit 4,00 Punkten oder mehr bewertet werden könne.

Zwei Klausuren unter dem Strich in notarieller Fachprüfung

Eine angehende Notarin verlangte, dass ihre im Rahmen der notariellen Fachprüfung erbrachten Leistungen neu bewertet werden. Sie nahm an der Prüfungskampagne 2016/II des Prüfungsamtes teil und fiel bei den Aufsichtsarbeiten durch. Zwei der vier Klausuren lagen unter dem Strich. Der Beklagte teilte ihr mit, dass sie nach § 7b Abs. 3 Satz 2 Fall 1 BNotO von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei. Dagegen legte sie Widerspruch ein, zunächst gegen die zwei nicht bestandenen Klausuren mit 2,00 (F20-75) und 3,00 Punkten (F20-73). Dann auch gegen die mit 6,00 (F20-76) und 7,00 Punkten (F20-74) bestandenen. Nachdem alle Prüfer an ihren ursprünglichen Bewertungen festhielten, einigten sich die Parteien auf einen außergerichtlichen Vergleich. Danach nahm die Juristin ihren Widerspruch zurück, der Prüfungsbescheid wurde aufgehoben und die Klausur mit den 2,00 Punkten durch zwei neue Prüfer ein weiteres Mal bewertet. Einwendungen gegen die übrigen Aufsichtsarbeiten blieben der Kandidatin vorbehalten. Die beiden neuen Korrektoren bestätigten das mangelhafte Ergebnis. Gegen den neuen Bescheid legte die Assessorin erneut - dieses Mal aber erfolglos - Widerspruch ein.

KG: Keine Neubewertung bestandener Klausuren

Das Berliner Kammergericht gab der Klägerin teilweise Recht, hob den neuen Widerspruchsbescheid teilweise auf und verurteilte das Prüfungsamt, die angehende Notarin nach Neubewertung der Aufsichtsarbeit F20-75 (2,00 Punkte) im Hinblick auf eine Beanstandung der Zweitkorrektorin neu zu bescheiden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Soweit die Assessorin die Bewertung der bestandenen Aufsichtsarbeiten (F20-74 sowie F20-76) angegriffen habe, sei die Verpflichtungsklage bereits unstatthaft. Deren Neubewertung könne keinen Einfluss darauf haben, dass die Frau zur mündlichen Prüfung zuzulassen sei und eine Chance habe, die Prüfung insgesamt zu bestehen. Das KG ließ die Berufung nicht zu. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung des Rechtsmittels beim BGH blieb ohne Erfolg.

Rechtsschutzbedürfnis fehlt

Dem Notarsenat zufolge hat das KG die Klage, soweit sie auf Neubewertung der bestandenen Aufsichtsarbeiten F20-74 sowie F20-76 gerichtet ist, zu Recht als unzulässig angesehen. Ihr fehle das nötige Rechtsschutzbedürfnis. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung könne allein die Benotung der nicht bestandenen Klausuren F20-73 und F20-75 sein. Nach § 7b Abs. 3 Satz 2 BNotO sei der Prüfling dann, wenn - wie hier - mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet wird oder der Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter 3,50 Punkten liegt, von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und habe die notarielle Fachprüfung nicht bestanden. Der Klägerin würde es nicht zum Bestehen der Prüfung verhelfen, wenn (nur) die bestandenen Aufsichtsarbeiten besser als bisher bewertet würden. Für die Zulassung zur mündlichen Prüfung sei allein maßgeblich, ob wenigstens eine der beiden nicht bestandenen Klausuren mit 4,00 Punkten oder mehr bewertet werden könne.

Redaktion beck-aktuell, 21. April 2023.