Fehlende Zustellung einer Unterbringungsanordnung

Die Beschwerdefrist gegen eine Unterbringungsgenehmigung wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Beschluss dem Betroffenen lediglich postalisch bekanntgegeben wird. Laut Bundesgerichtshof ist eine Heilung der fehlerhaften Zustellung wegen fehlenden Zustellungswillens des Gerichts nicht möglich. Es habe von vornherein bewusst von einer förmlichen Zustellung abgesehen und eine schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post angeordnet.

Streit über den Ablauf der Beschwerdefrist

Das AG Aue-Bad Schlema hatte mit Beschluss vom 15.01.2021 die Unterbringung des Betroffenen längstens bis zum 14.01.2022 und eine ärztliche Zwangsmaßnahme nebst unterbringungsähnlichen Maßnahmen genehmigt. Das Schriftstück wurde dem Mann, der mit der Unterbringung nicht einverstanden war, am 15.01.2021 durch Aufgabe zur Post übersandt. Nachdem die von ihm eingelegte Beschwerde beim AG am 03.06.2021 eingegangen war, verwarf das LG Chemnitz den Rechtsbehelf wegen Ablaufs der Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG). Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte zunächst Erfolg.

Persönliche Zustellung ist entscheidend

Dem XII. Zivilsenat zufolge war die von dem Betroffenen persönlich erhobene Beschwerde rechtzeitig eingelegt (§ 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Die obersten Zivilrichter monierten, dass  sie ihm - wie bei Unterbringungssachen nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorgesehen - persönlich und unter Ausschluss der Ersatzzustellung an den Betreuer hätte zugestellt werden müssen. Da eine förmliche Zustellung unterblieben sei, habe dies zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe geführt. Deshalb sei die einmonatige Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Lauf gesetzt worden. Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung (§ 189 ZPO) durch tatsächlichen Zugang sei wegen fehlenden Zustellungswillens des AG nicht möglich gewesen. Es habe von vornherein bewusst von einer förmlichen Zustellung abgesehen und eine schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post angeordnet.

Neue Runde in Vorinstanz

Da das LG noch nicht in der Sache entschieden habe, verwies der BGH die Sache dorthin zurück. Dem Betroffenen werde Gelegenheit zu geben sein, seinen Antrag auf einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG umzustellen, was er in der Rechtsbeschwerdebegründung hinsichtlich der ärztlichen Zwangsmaßnahme bereits angekündigt habe. Dass inzwischen deren Genehmigung durch Zeitablauf erledigt sei und das AG die Genehmigung der Unterbringung und der unterbringungsähnlichen Maßnahmen mit sofortiger Wirkung aufgehoben habe, stehe dem nicht entgegen.

BGH, Beschluss vom 20.10.2021 - XII ZB 314/21

Redaktion beck-aktuell, 13. Dezember 2021.