Eigenheim vor Zwangsversteigerung gesprengt
Der Angeklagte lebte ohne jegliche Sozialkontakte und war hoch verschuldet. Verblieben war ihm nur noch das Hausgrundstück. Er wollte das Haus vor der Zwangsversteigerung "mit einem großen Knall" vernichten. Am Tag des Versteigerungstermins sprengte er es mithilfe von Propangasflaschen. Bei der Explosion wurden das Dachgeschoss und Außenwände sowie große Teile des Erdgeschosses wurden zerstört. Weitere Häuser wurden beschädigt. Eine Nachbarin wurde im Bett liegend von Scherben der zerborstenen Fensterscheibe getroffen.
LG bejahte Schuldfähigkeit
Das LG hatte die Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht. Er leide zwar unter einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen, aber nicht an einer wahnhaften Störung. Der Angeklagte habe den Tatablauf perfektionistisch gesteuert. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass er zum Tatzeitpunkt unflexibel besessen von der Idee war, alles in Schutt und Asche zu legen.
BGH: Annahme der Schuldfähigkeit nicht nachvollziehbar dargelegt
Der BGH (BeckRS 2020, 36436) hat die LG-Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das LG habe die Schuldfähigkeit bejaht, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Es habe das Gutachten des Sachverständigen nur knapp zusammengefasst und dann in einem Formelsatz hinzugefügt, dass es sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen anschließe. Dies sei hier nicht ausreichend. Angesichts der schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen sowie der Tatsituation und Motivlage könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte schuldunfähig war.