Fall um gesprengtes Haus in Birkenau muss neu verhandelt werden

Der Fall um einen Mann, der im hessischen Birkenau sein Wohnhaus in die Luft gesprengt hatte und dafür vom Landgericht Darmstadt zu acht Jahren Haft verurteilt wurde, muss neu verhandelt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das LG habe die Schuldfähigkeit des Mannes trotz einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung bejaht, ohne dies nachvollziehbar zu begründen.

Eigenheim vor Zwangsversteigerung gesprengt

Der Angeklagte lebte ohne jegliche Sozialkontakte und war hoch verschuldet. Verblieben war ihm nur noch das Hausgrundstück. Er wollte das Haus vor der Zwangsversteigerung "mit einem großen Knall" vernichten. Am Tag des Versteigerungstermins sprengte er es mithilfe von Propangasflaschen. Bei der Explosion  wurden das Dachgeschoss und Außenwände sowie große Teile des Erdgeschosses wurden zerstört. Weitere Häuser wurden beschädigt. Eine Nachbarin wurde im Bett liegend von Scherben der zerborstenen Fensterscheibe getroffen.

LG bejahte Schuldfähigkeit

Das LG hatte die Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht. Er leide zwar unter einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen, aber nicht an einer wahnhaften  Störung. Der Angeklagte habe den Tatablauf perfektionistisch gesteuert. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass er zum Tatzeitpunkt unflexibel besessen von der Idee war, alles in Schutt und Asche zu legen.

BGH: Annahme der Schuldfähigkeit nicht nachvollziehbar dargelegt

Der BGH (BeckRS 2020, 36436) hat die LG-Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das LG habe die Schuldfähigkeit bejaht, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Es habe das Gutachten des Sachverständigen nur knapp  zusammengefasst und dann in einem Formelsatz hinzugefügt, dass es sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen anschließe. Dies sei hier nicht ausreichend. Angesichts der schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen sowie der Tatsituation und Motivlage könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte schuldunfähig war.

Redaktion beck-aktuell, 7. Januar 2021.