Fachanwaltschaft sticht nicht Singularzulassung

Auch ein Fachanwalt kann sich vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen nicht selbst vertreten. Dies gilt selbst dann, wenn der Fall ein Gebiet berührt, auf dem besondere Kenntnisse des Anwalts bestehen. Der BGH hat mit Beschluss vom 23.07.2020 eine Vorlage zur Singularzulassung an das Bundesverfassungsgericht abgelehnt und die Revision als unzulässig verworfen.

Ende eines Urheberrechtsstreits

Mit dieser - rein prozessualen - Entscheidung ist ein mehrjähriger Urheberrechtsstreit zwischen den Düsseldorfer Rechtsanwälten Dr. Stjerna und Prof. Tilmann zu Ende gegangen. Stein des Anstoßes ist ein Beitrag von Tilmann in der GRUR (GRUR 2017, 1177). Inhaltlich ging es um eine Analyse der von Stjerna erhobenen Verfassungsbeschwerde zur Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht durch die Bundesrepublik. Diese führte im Februar 2020 zur Nichtigkeit der Ratifikation, da nicht zwei Drittel aller Abgeordneten zugestimmt hatten.

Der Beitrag in der GRUR basierte auf einem Vortrag von Tilmann an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 24.10.2017. Stjerna wurde als Beschwerdeführer in dem Beitrag nicht namentlich genannt: "Die Verfassungsbeschwerde stammt von einem Rechtsanwalt, der sich schon in früheren Veröffentlichungen kritisch zu dem Europäischen Patentpaket geäußert hatte." Zwei Tage nach dem Vortrag ergänzte Stjerna seine Webseite mit Informationen zur Verfassungsbeschwerde: "Update (26.10.2017, aktualisiert am 12.01.2018): Zuletzt haben nicht verfahrensbeteiligte Personen ohne Zustimmung des Berechtigten detaillierte Inhalte aus dem Beschwerdeschriftsatz veröffentlicht. Das Gericht wurde hierüber informiert, die Rechtmäßigkeit des Vorgangs wird durch verschiedene Stellen untersucht."

Urheberrecht auf Klageschrift?

Bereits 2014 hatte er Tilmann in einem Beitrag auf seiner Webseite scharf dafür kritisiert, dass dieser eine "- naturgemäß nicht-öffentlich zugängliche - Klageschrift Spaniens" während eines Verfahrens vor dem EuGH in einem Fachbeitrag bewertet habe (Tilmann, Spain's action against the EU patent package, EIPR 2014, 4). Jedenfalls aus deutscher Sicht sei dies "ein beispielloser Vorgang".  Es sei nicht anzunehmen, "dass das Gericht den hierdurch auf es ausgeübten Druck sonderlich begrüßen" werde. Dargestellt wurde auch sein Versuch, vom Bundesjustizministerium zu erfahren, ob die Klageschrift möglicherweise gezielt zum Zweck der Einflussnahme vom Ministerium an Tilmann weitergereicht worden sein könnte.

Vor dem Landgericht Düsseldorf wurden im vorliegenden Verfahren Schadensersatzansprüche auf eine Verletzung des Urheberrechts gestützt. Weder sei er als Autor genannt worden, noch habe er die Veröffentlichung von Inhalten seines Schriftsatzes erlaubt. Die Klage hatte in Düsseldorf vor LG und OLG keinen Erfolg. Ob der BGH hier eine Urheberrechtsverletzung angenommen hätte, musste offen bleiben - die Revision wurde, da nicht von einem BGH-Anwalt erhoben, verworfen.

Das Prozessuale

Die Karlsruher Richter folgten den prinzipiellen Bedenken von Stjerna gegen die Singularzulassung nicht. Das BVerfG habe festgestellt, dass die Regel grundsätzlich verfassungskonform sei - auch wenn es sie bei anderen Bundesgerichten nicht gebe. Man könne, so der I. Zivilsenat, auch nicht danach differenzieren, ob im Einzelfall besondere Kenntnisse vorliegen, da dies zur Unsicherheit führe, ob eine Revision zulässig ist oder nicht. Die Bundesrichter wiesen noch darauf hin, dass nach eigener Aussage von Stjerna ein BGH-Anwalt, "der - wie vom Kläger erwünscht - nicht Mitglied des GRUR e. V. sei", bereit war, ihn zu vertreten. Die Beauftragung sei zumutbar gewesen, auch wenn der Betreffende nicht schwerpunktmäßig Urheberrecht bearbeite. Man hätte mit ihm in einen "fachlichen Diskurs" treten können.

BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZR 73/20

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW- und beck-aktuell-Redaktion, 25. September 2020.