Facebook darf Pseudonyme nicht generell verbieten
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Das soziale Netzwerk Facebook muss seinen Nutzern in bestimmten Fällen erlauben, Pseudonyme zu verwenden. Die Klarnamenpflicht sei unwirksam, urteilte der Bundesgerichtshof heute morgen. Allerdings galten für die beiden Kläger noch alte Nutzungsbedingungen aus dem Jahr 2015 und von Anfang 2018 – seit Mai 2018 ist in der EU mit der DS-GVO ein neues Datenschutzrecht maßgeblich.

Den Alltagsnamen verlangt

Hass und Hetze im In­ter­net rüt­teln die Po­li­tik schon seit lan­gem auf. Politiker und Webaktivisten haben gelegentlich hitzig über die Forderung gestritten, die Nutzer sozialer Netzwerke per Gesetz zur Angabe ­ihres tatsächlichen Namens zu verpflichten, um Opfer von Hass und Hetze zu schützen. Die Plattform Facebook des nunmehr in Meta umbenannten Konzerns aus ­Kalifornien verlangt dies von sich aus von den weltweit fast zwei Milliarden Menschen, die dort einen Account eingerichtet haben. In Deutschland zogen hiergegen zwei Kunden vor Gericht. Nach den damaligen Nutzungs­bedingungen müssen sie den Namen verwenden, den sie auch im täglichen Leben gebrauchen.

Heikles Video gepostet - Vorinstanzen uneinig

Einer der beiden Kläger hatte als Profilnamen das Pseudonym "Guy Montag" angegeben. Nachdem er auf Nachfrage nicht bestätigt hatte, dass es sich um seinen Alltagsnamen handele, sperrte das Unternehmen sein Konto, bis er seinen Klarnamen eintrug. Zuvor hatte er dort ein blutrünstiges Video, das schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler zeigte, sowie ­Parolen veröffentlicht, weswegen er nach eigenen Angaben Repressalien der "linken Szene" fürchtete. Das LG Traunstein lehnte seinen Wunsch ab, zum Pseudonym zurückkehren zu können. In dem zweiten Fall hatte der Anbieter den Account einer Frau gesperrt, weil sie der Aufforderung zur Änderung ihres Fantasienamens nicht nachkam. Das LG Ingolstadt verwarf hingegen die "Wahre-Namen-Politik": Es reiche aus, dass Nutzer beim Registrieren ihre wirkliche Identität preisgeben müssten. Daher überwiege deren Interesse, ihre Meinung anonym äußern zu können. Das OLG München befand sodann in beiden Verfahren, § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG gebiete es nicht, Vertragspartnern den Gebrauch der Dienste unter einem Pseudonym zu erlauben. Zwar habe ein Anbieter demnach die Nutzung von ­Telemedien anonym oder pseudonym zu ermöglichen, "soweit dies technisch möglich und zumutbar ist". Doch hier sei die DS-GVO vorrangig, und der deutschen Delegation sei es im Normsetzungsverfahren gerade nicht gelungen, darin ein Recht auf einen Alias-Namen zu verankern. Der Konflikt zwischen den beiden Regelwerken sei durch eine unionsrechtskonforme Auslegung aufzulösen.

Klarnamen bei Registrierung reicht

Das hat der Bundesgerichtshof nun deutlich anders gesehen: Die vom OLG zugelassenen Revisionen der beiden Kläger hatten überwiegend Erfolg. Der III. Zivilsenat verurteilte den Plattformbetreiber dazu, dass "Guy Montag" seinen Profilnamen wieder in ein Pseudonym ändern darf und mit diesem auf seinen Account zugreifen kann. Die Vorgabe, den Alltagsnamen zu gebrauchen, ist dem Urteil zufolge unwirksam, weil sie den Mann entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte, als sie im April 2018 in den Nutzungsvertrag einbezogen wurde. Denn sie sei mit dem in Grundgedanken von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung nicht zu vereinbaren – nämlich dass Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter Pseudonym ermöglichen müssen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Eine umfassende Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen unter Einbeziehung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der EU-Datenschutz-Richtlinie von 1995 ergebe zwar, dass es dem Internetkonzern nicht zumutbar gewesen sei, die Nutzung seines Netzwerks zu ermöglichen, ohne dass der jeweilige User ihm zuvor – etwa bei der Registrierung – im Innenverhältnis seinen echten Namen mitgeteilt hat. Aber die anschließende Verwendung der Dienste unter einem Pseudonym könne von Facebook verlangt werden. "Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur Klarnamenpflicht führt dazu, dass die Bestimmung ersatzlos wegfällt. In der Folge hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, das Netzwerk unter einem Pseudonym zu nutzen", fassen die Bundesrichter ihren Spruch in einer Pressemitteilung zusammen.

Aber was sagt die DS-GVO dazu?

Auch die gesperrte Frau darf ihren Fantasienamen verwenden und wieder Fotos, Filme und Texte verbreiten. Denn auch die Bestimmung zur Klarnamenpflicht in den für sie maßgeblichen Nutzungsbedingungen von Facebook zum Stand vom 30.01.2015 sei unwirksam. Von deren Unwirksamkeit habe der Senat bereits gemäß § 11 Satz 1 UKlaG wegen eines Unterlassungsurteils des Landgerichts Berlin vom 16.01.2018 in einem Verbandsklageverfahren auszugehen. Facebook darf sich danach gegenüber Verbrauchern, die ihren ständigen Aufenthaltsort in Deutschland haben, nicht darauf berufen. Aber die Karlsruher Höchstinstanz betonte auch: In beiden Verfahren kam es nicht auf die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung an, weil diese erst seit dem 25.05.2018 gilt und es für die Rechtslage auf den Zeitpunkt der Einbeziehung der jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ins Vertragsverhältnis ankam. Wie es unter deren Regime aussieht, ließ der BGH offen.

BGH, Urteil vom 27.01.2022 - III ZR 3/21

Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 27. Januar 2022.