Stärker, schneller, weiter
Superkräfte, mehr Spielmöglichkeiten, ein längeres Leben: Die Möglichkeiten, mit denen Spielerinnen und Spieler vorgesehene Beschränkungen umgehen können, sind vielseitig. Im konkreten Fall geht es um ein Rennspiel für die inzwischen nicht mehr produzierte mobile Spielkonsole "PlayStation Portable". Dank der zusätzlichen Funktionen durch die Cheat-Software war es Spielerinnen und Spielern zum Beispiel möglich, den "Turbo" unbeschränkt zu nutzen oder von Anfang an Fahrer auszuwählen, die eigentlich erst ab einem höheren Punktestand zur Verfügung stehen sollten. Das sei so laut Sony nicht vorgesehen gewesen. Der Software-Entwickler verweist dagegen auf den Gesetzgeber. Diesem sei wichtig gewesen, dass Computerprogramme untereinander kommunizieren könnten - auch um angesichts marktstarker Hersteller den Wettbewerb zu fördern.
OLG verneint unzulässige "Umarbeitung eines Computerprogramms"
Rechtlich geht es in dem Verfahren um die Frage, ob das Spiel "umgearbeitet" wurde - das wäre laut § 69c Nr. 2 UrhG verboten. Die Spielidee allein ist dagegen nicht geschützt. Aber was heißt "umgearbeitet"? Fakt ist, dass mittels der Software die Spiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole abgelegt werden und dadurch eine nicht gewollte erweiterte Nutzung möglich wird. Die Klägerin sieht darin eine unzulässige Umarbeitung und klagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Während das LG der Klage stattgab, wies das OLG die Klage in der Berufungsinstanz zurück. Es war der Ansicht, dass die Software lediglich in den Ablauf des Spiels eingreife. Quellcode und innere Struktur - also die Computerbefehle selbst - blieben unverändert. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von § 69a UrhG.
BGH bittet EuGH um Vorabentscheidung
Der BGH hat das Verfahren jetzt ausgesetzt und den EuGH um Klärung gebeten, ob in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen wird, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert, sondern simultan der Inhalt von Variablen verändert wird, die Einfluss auf den Programmablauf haben. Ferner will der BGH wissen, ob in diesem Fall eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG vorliegt.