"Kraftwerk" gegen Sabrina Setlur
Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf 1997 erschienenen Tonträgern eingespielt hat. Dabei haben die Beklagten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger sehen dadurch ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung in Anspruch genommen.
Gerichte uneins über Reichweite der Kunstfreiheit beim Sampling
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Beklagten hatte der BGH in einer früheren Enstcheidung das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hatte die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen. Die erneute Revision der Beklagten hatte der BGH zurückgewiesen. Er hatte damals angenommen, die Beklagten hätten durch das Sampling in das Recht der Kläger als Tonträgerhersteller eingegriffen. Sie könnten sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) berufen, weil es ihnen möglich gewesen sei, die aus dem Musikstück "Metall auf Metall" entnommene Sequenz selbst einzuspielen. Aus der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Kunstfreiheit lasse sich kein Recht ableiten, die Tonaufnahme ohne Einwilligung des Tonträgerherstellers zu nutzen.
BVerfG befasste BGH ein drittes Mal
Das Bundesverfassungsgericht hat das Revisionsurteil und das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache erneut an den BGH zurückverwiesen. Es hat angenommen, die Entscheidungen verletzten die Beklagten in ihrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Freiheit der künstlerischen Betätigung. Die Annahme, die Übernahme selbst kleinster Tonsequenzen stelle einen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger dar, soweit der übernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar sei, trage der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung.
BGH ruft EuGH an
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der BGH hat das Verfahren nunmehr ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vorgelegt.
Bei Übertragung kleinster Tonfetzen Eingriff in Vervielfältigungsrecht?
Nach Ansicht des BGH stellt sich zunächst die Frage, ob ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden. Weiter fragt er, ob es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene kleinste Tonfetzen enthält, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG um eine Kopie des anderen Tonträgers handelt.
Unter freier Benutzung des Tonträgers geschaffenes selbstständiges Werk zustimmungsfrei verwertbar?
Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist, stelle sich die Frage, ob die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen können, die – wie die Vorschrift des § 24 Abs. 1 UrhG – klarstellt, dass der Schutzbereich des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers in der Weise immanent beschränkt ist, dass ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung seines Tonträgers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten mit dem Musikstück "Nur mir" ein selbstständiges Werk im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG geschaffen.
Greift das Zitatrecht?
Sollten die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben und sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung berufen können, stellt sich für den BGH die Frage, ob ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG für Zitatzwecke genutzt wird, wenn nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgegenstand genutzt wird. Die Beklagten hätten sich zur Rechtfertigung des Samplings auch auf das Zitatrecht berufen. Es gebe allerdings keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Hörer annehmen könnten, die dem Musikstück "Nur mir" unterlegte Rhythmussequenz sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden.
EuGH soll Umsetzungsspielräume im nationalen Recht klären
Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob die Vorschriften des Unionsrechts zum Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers (Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG) und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2006/115/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht zulassen. Diese Frage ist laut BGH entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht.
Bei Schutzumfang-Bestimmung Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen?
Schließlich hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, in welcher Weise bei der Bestimmung des Schutzumfangs des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers und der Reichweite der Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2006/115/EG) die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen sind. Im Streitfall stünden das gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta geschützte geistige Eigentum der Kläger als Tonträgerhersteller und die in Art. 13 Satz 1 EU-Grundrechtecharta gewährleistete Kunstfreiheit der Beklagten als Nutzer des Tonträgers einander gegenüber.