1997 hatte Musikproduzent Moses Pelham das Sampling für die Sängerin Sabrina Setlur im Titel "Nur mir" eingespielt. Tonträgerhersteller und Rechteinhaber von Kraftwerk verklagten Pelham und die am Sampling Beteiligten daraufhin auf Unterlassung und Schadensersatz beziehungsweise Vernichtung der Tonträger.
Die Gerichte befassten sich bereits in mehreren Rechtszügen durch alle Instanzen hindurch bis hin zum Europäischen Gerichtshof mit der Angelegenheit. Gegen das letzte Urteil des Oberlandesgericht Hamburg, das das Sampling als zulässige Nutzung zum Zwecke des sogenannten Pastiches - der zulässigen Nachahmung eines Werkes - angesehen hat, wurde zum vierten Mal in diesem Streit Revision eingelegt.
EuGH soll Definition des Begriffs "Pastiche" klären
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren nunmehr erneut ausgesetzt und den EuGH zur Auslegung des Begriffs "Pastiche" angerufen.
Da dem Musikstück "Nur mir" humoristische oder verspottende Elemente fehlten, sei es nicht als Parodie oder Karikatur anzusehen, befanden die Karlsruher Richterinnen und Richter. Insofern stelle sich die Frage, ob die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von Pastiches im Sinn des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ein Auffangtatbestand für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling sei und ob für den Begriff des Pastiches einschränkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage gelten würden.
Die Pastiche-Schranke könnte als allgemeine Schranke für die Kunstfreiheit zu verstehen sein, die deshalb notwendig sei, weil der Kunstfreiheit allein durch die immanente Begrenzung des Schutzbereichs der Verwertungsrechte auf eine Nutzung der Werke und Leistungen in wiedererkennbarer Form und die übrigen Schrankenregelungen wie insbesondere Parodie, Karikatur und Zitat nicht in allen Fällen der gebotene Raum gegeben werden könne.
Zudem stelle sich die weitere Frage, ob die Nutzung "zum Zwecke" eines Pastiches im Sinne des Unionsrechts in der konkreten Absicht erfolgen müsse, einen urheberrechtlichen Schutzgegenstand zum Zwecke eines Pastiches zu nutzen.