Datenschutzklage gegen Facebook: BGH ruft erneut den EuGH an
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Im Streit um die Über­mitt­lung von Nut­zer­da­ten durch Face­book an Dritt­be­trei­ber kos­ten­lo­ser On­line-Spie­le hat der Bun­des­ge­richts­hof das Ver­fah­ren erneut aus­ge­setzt, um eine Ent­schei­dung des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden ab­zu­war­ten. Dieser habe die Klagebefugnis zwar dem Grunde nach bereits bejaht, es sei jedoch eine weitergehende Klärung erforderlich, begründete der BGH seinen Vorlagebeschluss.

Streit um Verbandsklagebefugnis bei DS-GVO-Verstößen

Die in Irland ansässige beklagte Betreiberin von "Facebook" (Meta) bietet ein "App-Zentrum" an, das ihren Plattformnutzern kostenlos Online-Spiele anderer Anbieter zugänglich macht. Per Klick auf "Sofort spielen" haben Nutzerinnen und Nutzer zumindest in der Version 2012 der Übermittlung verschiedener Daten an den Spielebetreiber zugestimmt. Bei einem Spiel endeten die Hinweise mit dem Satz: "Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten." Der Kläger - der Dachverband der Verbraucherzentralen (vzbv) - hat die Präsentation Hinweise als unlauter beanstandet. Es würde keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer eingeholt. Der Hinweis sei eine unangemessene benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung.

EuGH hat Verbandsklagebefugnis bereits bejaht

Der BGH hatte das Verfahren erstmals 2020 ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der DS-GVO getroffenen Bestimmungen nationalen Regelungen entgegenstehen, nach denen insbesondere Verbänden befugt sind, wegen Datenschutzverstößen unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person vor Zivilgerichten zu klagen. Der EuGH entschied daraufhin, dass solche Verbandsklagen von Verbraucherschützern zulässig sind, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen könne.

BGH bittet EuGH erneut um Vorabentscheidung

Der BGH hat nun das Verfahren erneut ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DS-GVO geltend gemacht wird, wenn ein Verbraucherschutzverband seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DS-GVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien.

Weitergehende Klärung der Verbandsklagebefugnis erforderlich

Die Notwendigkeit einer erneuten Vorlage ergebe sich daraus, dass der EuGH abweichend von der im ersten Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht entschieden habe, dass sich die Klagebefugnis des Klägers aus Art. 80 Abs. 2 DS-GVO ergeben könne. Die den Mitgliedstaaten insofern eröffnete Möglichkeit, eine Verbandsklage gegen den mutmaßlichen Verursacher der Datenschutzverletzung zu führen, bestehe allerdings nur für den Fall, dass der klagende Verband geltend mache, die Rechte einer betroffenen Person gemäß der Datenschutz-Grundverordnung seien "infolge einer Verarbeitung" verletzt worden. Es sei fraglich, ob diese Voraussetzung erfüllt sei, wenn - wie im Streitfall - die sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DS-GVO ergebenden Informationspflichten verletzt worden seien.

BGH, Beschluss vom 10.11.2022 - I ZR 186/17

Redaktion beck-aktuell, 10. November 2022.