EuGH soll kartellrechtliche Zulässigkeit der DFB-Regeln für Spielervermittler prüfen
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Der Streit zwischen dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) und einem der führenden deutschen Spielervermittler, Roger Wittmann, dreht eine Schleife auf europäischer Ebene. Angesichts "spürbarer Wettbewerbsbeschränkungen" will der Bundesgerichtshof, dass der Europäische Gerichtshof insbesondere klärt, inwieweit ein Kartellverbot aus Art. 101 Abs. 1 AEUV in Frage kommt.

Streit um Spielervermittler-Reglement

Dem Streit liegt eine Klage von Profi-Fußballer-Vermittlern gegen den DFB zugrunde. Die Vermittler wendeten sich gegen diverse Bestimmungen des DFB-Reglements (RfSV), insbesondere die Vorgaben zur Registrierungs- und Offenlegungspflicht für Vermittler, die Beschränkung von Honoraransprüchen der Vermittler im Fall des Weitertransfers und das Honorarverbot bei Vermittlung Minderjähriger. Nachdem die Klage in den Instanzen nur teilweise erfolgreich war, legten die Parteien Revision ein.

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung gebeten. Bei der Verkündung des Beschlusses betonte BGH-Richter Wolfgang Kirchhoff, dass die Vorgaben des DFB zu einer "spürbaren Wettbewerbsbeschränkung" auf dem Markt der Spielervermittlung führen. Zwar richteten sie sich nicht direkt an die Agenten, sondern an Vereine und Spieler. "Sie bewirken jedoch, dass die Spielervermittler ihr Verhalten an dem Regelwerk ausrichten müssen", sagte Kirchhoff. Die Entscheidung des Falles hänge maßgeblich davon ab, ob eine Einschränkung des Kartellverbots des Art. 101 Abs. 1 AEUV in Betracht komme.

Prüfung möglichen Kartellverbots

Nach der Rechtsprechung des EuGH sei in bestimmten Fallkonstellationen bei der Anwendung des Kartellverbots der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zu Stande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen. Es sei weiter zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhingen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig seien. Der Unionsgerichtshof habe bereits entschieden, dass diese Grundsätze auch im Bereich der Regelsetzung von Sportverbänden angewandt werden könnten, wenn diese - wie Regeln zur Dopingkontrolle - untrennbar mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs verbunden seien und gerade dazu dienten, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten. Ob das auch für ein Reglement wie das RfSV gelte, sei noch ungeklärt.

Spielervermittler mit Millionenumsätzen

"Der Europäische Gerichtshof muss nun die Reichweite der Ausnahme für sportliche Regeln vom Kartellverbot präzisieren", teilte Wittmanns Anwalt Alexander Fritzsche dazu mit. "Das betrifft insbesondere die Frage, ob die Ausnahme auf Aktivitäten von Sportverbänden anwendbar ist, wenn sie nicht den Sport, sondern - wie hier - wirtschaftliche Tätigkeiten auf anderen Märkten regeln." Spielervermittler fädeln Profiverträge oder Transfers ein. In der Bundesliga gaben die Clubs nach Angaben derDFL im Geschäftsjahr 2022 zwischen 35,44 Millionen Euro (FC Bayern München) und 642.000 Euro (Aufsteiger 1. FC Heidenheim) für Vermittlerdienste aus. Im internationalen Transfergeschäft waren es 2022 laut Weltverband FIFA insgesamt rund 586 Millionen Euro.

BGH, Beschluss vom 13.06.2023 - KZR 71/21

Redaktion beck-aktuell, 13. Juni 2023.