Fluggesellschaft fällt in die Insolvenz
Die Kläger buchten und bezahlten 2018 einen Hin- und Rückflug von Frankfurt am Main nach Kapstadt im März 2020. Die Fluggesellschaft fiel 2019 in die Insolvenz, konnte den Betrieb aber in Eigenverwaltung weiter führen. Die Urlauber konnten ihre Reise trotzdem nicht antreten, weil die Flüge wegen "Corona" annulliert wurden. 2020 wurde ein Insolvenzplan erstellt und das Insolvenzverfahren aufgehoben. Die Passagiere verlangten danach die Flugscheinkosten zurück; das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte die Gesellschaft antragsgemäß. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab, seine Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.
Wie wird der Beförderungsanspruch zum Zahlungsanspruch?
Entgegen der Ansicht des Landgericht Frankfurt am Main verwandle sich der Beförderungsanspruch nicht nach § 45 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ggf. Anmeldung zur Tabelle automatisch in einen Zahlungsanspruch, sondern erst mit der Feststellung zur Tabelle, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. § 45 InsO regle nur die Geltendmachung der Forderung im Insolvenzverfahren. Der Sinn der Norm bestehe darin, Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet seien, in solche umzuwandeln, um eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der Masse durchführen zu können. Die Umwandlung setzt dem IX. Zivilsenat zufolge also auch eine Geltendmachung der Geldforderung per Feststellung zur Insolvenztabelle voraus. Da dieses hier unterblieben ist, sei der Beförderungsanspruch geblieben.
Erstattungsanspruch wäre nur eine Insolvenzforderung
Seit Insolvenzeröffnung waren laut BGH die Beförderungsansprüche der Fluggäste nicht mehr durchsetzbar. Ob die Erstattungsansprüche aus Art. 5 Abs. 1 lit a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-VO) dieses Schicksal teilten, könne offenbleiben. Jedenfalls handele es sich nur um eine Insolvenzforderung. Trotz der rein dem Wortlaut nach erfüllten Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO habe die Annullierung der Flüge nicht zu einer Masseverbindlichkeit geführt, weil diese nur durch Verträge, die der Verwalter zur Erhaltung, Vermehrung und Verwertung der Masse schließe oder fortsetze, entstehe. Der Vertrag sei hier aber vor Eröffnung geschlossen worden.