Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Anwalts

Ist die Beauftragung eines ortsfremden spezialisierten Anwalts notwendig, sind damit verbundene Mehrkosten grundsätzlich erstattungsfähig. Laut Bundesgerichtshof werden dann nicht nur die fiktiven Reisekosten eines ortsansässigen Kollegen erstattet. Stehe die Notwendigkeit fest, seien die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

Münchner Firma beauftragt Kölner Leasing-Anwältin

Ein Leasingnehmer nahm eine Gesellschaft an ihrem Sitz vor dem Landgericht München I auf Rückabwicklung eines Leasingvertrags in Anspruch. Die Gesellschaft hatte für das Verfahren eine in Köln ansässige Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, die auf Leasingrecht spezialisiert war. Nachdem die erstinstanzlichen Richter der bayrischen Landeshauptstadt die Klage abgewiesen und dem Kunden die Verfahrenskosten aufgelegt hatten, nahm er seine Berufung wieder zurück. Daraufhin legte ihm das dortige Oberlandesgericht die Kosten auf. Im Kostenfestsetzungsverfahren verlangte die Leasingfirma für das erstinstanzliche Verfahren, die Reisekosten ihrer Kölner Anwältin in Höhe von 290 Euro festzusetzen. Das LG München I erkannte aber lediglich Fahrtkosten von 20 Euro und eine Abwesenheitspauschale von 25 Euro zu. Das OLG sah die Beauftragung der Anwältin als notwendig gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO an. Allerdings seien Mehrkosten nicht automatisch erstattungsfähig. Ihre Rechtsbeschwerde beim BGH hatte Erfolg.

Keine Beschränkung auf die fiktiven (Reise-)Kosten

Dem VIII. Zivilsenat zufolge bedarf es zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der Kölner Anwältin nicht zusätzlich der gesonderten Feststellung, ob die mit ihrer Beauftragung verbundenen Mehrkosten in voller Höhe erstattungsfähig sind. Die Notwendigkeit ihrer Hinzuziehung habe das OLG zu Recht bejaht: Das Unternehmen sei bundesweit in einer Vielzahl von Fällen verklagt worden. Insofern seien mehrere gleich gelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen, wonach die Einschaltung einer auswärtigen Expertin im Leasingrecht als sachdienlich angesehen werden könne. Der BGH betont, dass die erstattungsfähigen Reisekosten nicht auf die fiktiven (Reise-)Kosten beschränkt werden dürfen, die einem im vom Gericht am weitest entfernten Ort im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt entstanden wären. Eine Begrenzung über die sich aus § 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO ergebenden Einschränkungen sehe die Zivilprozessordnung nicht vor.

BGH, Beschluss vom 14.09.2021 - VIII ZB 85/20

Redaktion beck-aktuell, 21. Oktober 2021.