Erstattung der Kosten für Kopien bei inhaftiertem Mandanten

Wer als Strafverteidiger für seinen inhaftierten Mandanten die Ermittlungsakte einfach kopiert, muss damit rechnen, die Kosten dafür nicht erstattet zu bekommen. Der Ermittlungsrichter am BGH verlangt die Darlegung, zu welchem Zweck welche Aktenteile konkret für den Gefangenen ausgedruckt werden müssen. Ansonsten könne nicht beurteilt werden, ob die Kosten notwendig sind.

Akte für inhaftierten Mandanten ausgedruckt

Ein Strafverteidiger druckte im Mai 2019 alle fünf Bände der Ermittlungsakte aus, um sie seinem Mandanten zu geben. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte ihm zuvor zugesagt, sie würde dem Untersuchungshäftling einen Laptop mit der elektronischen Akte zur Verfügung stellen - aber erst nach der Anklageerhebung. Der Anwalt beantragte die Erstattung seiner Kosten für die Schwarz-Weiß-Kopien in Höhe von 1.785,85 Euro plus Umsatzsteuer. Nachdem der Rechtspfleger ihn erfolglos darauf hingewiesen hatte, dass er die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit der Kosten trage, wies er den Antrag ab. Der Verteidiger erhob die Erinnerung und begründete, die JVA habe ihm untersagt, einen eigenen Laptop ins Gefängnis mitzubringen, und die Ermittlungsbehörde habe seinem Mandanten erst zwei Monate später die Akte zur Verfügung gestellt, die er aber mangels Passwort erst weitere zwei Monate später lesen konnte. Er habe nicht so lange warten können, um die Verteidigungsstrategie mit seinem Mandanten vorzubereiten. Seine Erinnerung blieb ohne Erfolg.

Darlegungs- und Beweislast für die Kosten

Laut Ermittlungsrichter am BGH können die Kopierkosten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 7000 1a VV-RVG nur dann erstattet werden, wenn und soweit sie zur sachgemäßen Bearbeitung der Akte oder zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers gefertigt werden mussten. In der Regel sei eine Kopie der gesamten Akte dafür nicht erforderlich, zumal der Verteidiger die Akte vorher gesichtet habe und seinem Mandanten über den Inhalt Auskunft erteilen könne. Der Anwalt müsse substanziieren, welche Ausdrucke er zu welchem Zweck für notwendig halte. Der BGH wünscht sich eine konkrete Aufstellung darüber, wie viele Termine er mit dem Gefangenen plante und welche Aktenteile die Besprechungsgrundlage dafür bilden sollten.

BGH, Beschluss vom 12.09.2022 - 3 BGs 293/19

Redaktion beck-aktuell, 13. September 2022.

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