Eine Patentinhaberin hatte Berufung gegen die teilweise Nichtigerklärung ihres gewerblichen Schutzrechts eingelegt. Die Rechtsmittelschrift ihres Anwalts ging am 20.4. (dem Tag des Ablaufs der Rechtsmittelfrist) um 15.15 Uhr per Telefax beim BGH ein. Am gleichen Tag um 20.09 Uhr ging ein weiteres Fax ein. Darin wurde eingehend erläutert, dass der Bevollmächtigte die Berufungsschrift aufgrund einer Störung beim elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) habe einreichen können.
Der unter anderem für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat hat diese Glaubhaftmachung der Störung als Voraussetzung der Ersatzeinreichung als rechtzeitig eingestuft, auch wenn sie in zwei Schriftsätzen erfolgt war. Eine Frist für die Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels dürfe grundsätzlich bis zum Ende des betreffenden Tags ausgenutzt werden. Beide Schriftsätze sind, so der BGH, noch innerhalb der laufenden Frist eingegangen. Die Glaubhaftmachung sei damit "gleichzeitig" mit der Ersatzeinreichung erfolgt.
Der X. Zivilsenat hat betont, dass – anders als von der Gegenseite gefordert – die Berufungsschrift nicht zusammen mit der Erläuterung erneut gefaxt werden musste. Dies liefe auf eine reine Förmelei hinaus, da die Berufungsschrift dem Gericht bereits vorgelegen habe.
BGH: Versand war vorübergehend nicht möglich
Der BGH war nach der anwaltlichen Versicherung – inklusive Screenshots – davon überzeugt, dass zwei der Anwälte der Patentinhaberin am 20.4. zwischen 12:56 Uhr und 18:34 Uhr insgesamt zwölfmal versucht hatten, die Berufungsschrift per beA zu übermitteln, und dass alle Übermittlungsversuche mit Fehlermeldungen endeten. Der Umstand, dass auf der Internetseite des EGVP eine Störungsmeldung mit "offenem Ende" veröffentlicht gewesen war, wonach (unter anderem) die Bundesgerichte seit dem 19.4. um 14:12 Uhr "vorläufig nicht erreichbar" seien, belege dies zusätzlich.