Rechtsprechung der Oberlandesgerichte uneinheitlich
Zwischen den Oberlandesgerichten war bislang streitig, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml mindestens erreichenden THC-Konzentration im Blut eines Fahrzeugführers ein objektiv und subjektiv sorgfalts- und damit fahrlässig ordnungswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG folgern darf, wenn die Verkehrsteilnahme längere Zeit nach dem Cannabiskonsum erfolgt ist.
BGH: Kraftfahrzeugführer treffen nach bewusstem Cannabiskonsum Selbstprüfungs- und Erkundigungspflichten
Laut BGH ist ein Kraftfahrzeugführer nach einem vorausgegangenen bewussten Cannabiskonsum verpflichtet, vor Antritt der Fahrt durch gehörige Selbstprüfung und erforderlichenfalls nach Einholung fachkundigen Rats sicherzustellen, dass er nicht unter der Wirkung einer den analytischen Grenzwert zumindest erreichenden THC-Konzentration im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Notfalls müsse er von der Fahrt Abstand nehmen, wenn keine eindeutige Beurteilungsgrundlage zu erlangen sei.
Tatrichter kann bei Erreichen analytischen Grenzwerts Fahrlässigkeit annehmen
Die Vorlagefrage beantwortet der BGH dahin, dass der Tatrichter auch in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem vorausgegangenem Cannabiskonsum erfolgt, aus Rechtsgründen nicht gehindert sei, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen allein aus der Feststellung einer entsprechenden THC-Konzentration im Blut auf ein nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten zu schließen. Ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte bestehe keine Veranlassung, etwa einen unbewussten Cannabiskonsum anzunehmen oder davon auszugehen, dass der Betroffene seine Selbstprüfungs- und Erkundigungspflichten erfüllt habe.