Unaufgefordert Werbe-E-Mails verschickt
Eine Gewerbetreibende verklagte einen Händler es zu unterlassen, ihr unaufgefordert Werbe-E-Mails für medizinische Masken sowie Corona-Schnelltests an ihre E-Mail-Adresse zu schicken. Sie hatte ihn mit einer E-Mail vom 04.05.2021 abgemahnt und aufgefordert, bis zum 18.05.2021 eine unterschriebene Unterlassungserklärung abzugeben. Eine Versendung vorab per Fax oder E-Mail ließ sie genügen, sofern das Original spätestens am 20.05.2021 eingehe. Zwei Tage vor Fristablauf übersandte ihr der Kaufmann per E-Mail eine Unterlassungserklärung sowie eine beigefügte unterschriebene Erklärung als PDF-Datei. Damit war die Unternehmerin nicht einverstanden und beauftragte einen Anwalt, Klage zu erheben. Am 24.05.2021 teilte der Händler mit, dass er das Original zur Post aufgegeben habe, wobei dessen Zugang von der Geschäftsfrau bestritten wurde. Nachdem er während des erstinstanzlichen Verfahrens eine Erklärung im Original übersandt hatte, erklärte die Kontrahentin die Unterlassungsklage für erledigt. Dem widersprach der Beklagte.
LG: Wiederholungsgefahr schon vor Klageerhebung beseitigt
Nachdem das AG Kirchheim unter Teck zunächst antragsgemäß die Erledigung festgestellt und den Beklagten verurteilt hat, die Kosten zu tragen, wies das LG Stuttgart den Unterlassungsantrag als unbegründet ab. Die Wiederholungsgefahr der Übersendung weiterer unverlangter Werbe-E-Mails sei durch die am 18.05.2021 per E-Mail übersandte Unterlassungserklärung in Textform sowie die der E-Mail beigefügte unterschriebene Erklärung als PDF-Datei wieder beseitigt worden. Aus den Gesamtumständen ergebe sich zudem, dass die Erklärung ernst gemeint gewesen sei. Die Revision der Klägerin beim BGH hatte Erfolg.
Effektive Sanktionsdrohung fehlt
Dem I. Zivilsenat zufolge kann nicht von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Dabei stimmte der BGH dem LG darin zu, dass die von dem Kaufmann gewählte Form einer Übersendung als PDF nicht gegen die Ernstlichkeit der Erklärung spricht. Nach einer nach Verkündung des Berufungsurteils erfolgten Änderung der Rechtsprechung fehle es aber wegen der durch die Klägerin erklärten Ablehnung der Annahme der per E-Mail übersandten strafbewehrten Unterlassungserklärung an der für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderlichen Abschreckungswirkung durch Vereinbarung einer Vertragsstrafenverpflichtung. Der Erklärung der Klägerin, dass für sie die Angelegenheit mit der Übersendung der Unterlassungserklärung per E-Mail nicht erledigt sei, komme der Erklärungswert zu, dass sie deren Annahme abgelehnt habe. Damit habe der Beklagte nicht mehr mit dem Zustandekommen eines wirksamen Unterlassungsvertrags rechnen können. Dieser sei auch deshalb nicht zustande gekommen, weil er der in der Abmahnung aufgeforderten Einhaltung einer gewillkürten Schriftform nach § 127 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB nicht nachgekommen sei.