Erneute Anhörung eines Sachverständigen notwendig

Ein Sachverständiger ist in der Berufungsinstanz noch einmal anzuhören, wenn das Gericht sein Gutachten anders würdigen oder andere Schlüsse daraus ziehen will als der Erstrichter. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14.07.2020 entschieden. In dem Prozess ging es um Mitverschulden wegen eines nicht angelegten Sicherheitsgurtes nach einem Verkehrsunfall.

Unfall ohne angelegten Sicherheitsgurt bedeutet 20% Mitverschulden

Der Beklagte fuhr auf einen anderen Pkw auf und geriet auf die Gegenfahrbahn. Dort kollidierte er mit dem Kläger, der durch den Unfall erheblich verletzt wurde. Weil der Geschädigte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, nahm das Landgericht Passau ein Mitverschulden in Höhe von 20% an, obwohl der sachverständige Unfallanalytiker in seinem Gutachten nicht ausschließen konnte, dass er die Verletzungen wegen seiner Körpergröße auch mit angelegtem Gurt erlitten hätte. Auf die beiderseitige Berufung legte das Oberlandesgericht München ohne erneute Anhörung des Sachverständigen sogar 30% Mitverschulden des Verletzten zugrunde. Das Unfallopfer rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof - mit Erfolg.

Anhörung in Berufungsinstanz war unumgänglich

Will das Berufungsgericht die Ausführungen des Unfallanalytikers abweichend von der Vorinstanz würdigen, muss es diesen laut Bundesgerichtshof erneut befragen. Das Oberlandesgericht habe sein Ermessen nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 398, 402 ZPO falsch ausgeübt, weil es aus der Bewertung des Sachverständigen zu dem Zusammenhang zwischen dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurts und den Knieverletzungen andere Schlüsse als das Landgericht gezogen hatte, ohne den Gutachter noch einmal zu vernehmen. Die Gehörsverletzung sei auch entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen sei, dass das Gericht nach ergänzender Anhörung zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre. Der VI. Zivilsenat hob das Urteil des OLG München auf und verwies die Sache an eine andere Kammer zurück.

BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - VI ZR 468/19

Redaktion beck-aktuell, 1. September 2020.