Bauvorhaben wurde verzögert
Eine Straßenbaufirma beteiligte sich erfolgreich an einer Ausschreibung eines Bauvorhabens. Die Bauherrin verzögerte schon die Vergabe des Projekts, anschließend den Baubeginn und dann gab es noch einen winterbedingten Baustopp. Die Unternehmerin forderte nach Abnahme ihres Werks daher einen Ersatz der durch die Verschiebung bedingten Mehrausgaben in Höhe von rund 600.000 Euro. In dieser Summe enthalten waren die Kosten eines Privatgutachtens zur Ermittlung der Mehrausgaben - knapp 81.000 Euro. Nach dem Urteil des Landgerichts Leipzig musste die Auftraggeberin etwa die Hälfte der Klageforderung nachzahlen. Auf die Berufung hin verurteilte sie das Oberlandesgericht Dresden sogar, die gesamten Mehraufwendungen zu erstatten. Ihre Revision vor dem Bundesgerichtshof hinsichtlich der Kosten des Privatgutachtens war erfolgreich.
Kosten des Privatgutachtens nach VOB/B nicht erstattungsfähig
Das Bauunternehmen habe einen Anspruch auf den Ersatz verzögerungsbedingt entstandener Mehrkosten aus § 2 Abs. 5 VOB/B, so die Karlsruher Richter. Die Kosten zur Ermittlung der Anspruchshöhe seien davon aber nicht umfasst. Soweit sie zur Ermittlung der Vergütung nach der Vorschrift aufgewendet werden, könnten sie nicht selbst Gegenstand dieser Vergütung sein. Der VII. Zivilsenat lehnt auch eine Erstattung nach § 2 Abs. 9 Nr. 1 VOB/B ab, weil die Bauherrin nicht verlangt habe, ein solches Gutachten erstellen zu lassen. In einer Änderung des Bauplans liege keine stillschweigende Aufforderung, die hierdurch veranlassten Mehraufwendungen gutachterlich bestätigen zu lassen. Die Karlsruher Richter hoben das Urteil soweit auf und verwiesen es nach Dresden zurück.
Fahrplan für das weitere Verfahren
Der Bundesgerichtshof macht aber darauf aufmerksam, dass die Gutachterkosten auch als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden könnten, wenn sie zum Beispiel zur Vorbereitung des gerichtlich ausgetragenen Streits dienten. Komme dies nicht in Betracht, sei eine Berücksichtigung im Rahmen der Kostenverteilung zu prüfen. Der Anspruch könne also sowohl materiell-rechtlicher als auch prozessrechtlicher Natur sein. Bei der Durchsetzung eines solchen Anspruchs sei zu beachten, dass er nicht doppelt berücksichtigt werden dürfe.