Er­mitt­lung des Wohn­be­darfs für den Tren­nungs­un­ter­halt
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Nach einer Tren­nung hat die un­ter­halts­be­rech­tig­te Per­son einen An­spruch auf Fort­füh­rung des ehe­li­chen Le­bens­stan­dards. Für die Er­mitt­lung des Wohn­be­darfs sind laut Bun­des­ge­richts­hof die Kos­ten zu­grun­de zu legen, die für die An­mie­tung einer in Aus­stat­tung der Ehe­woh­nung ent­spre­chen­den Un­ter­kunft in an­ge­mes­se­ner Größe an­fal­len wür­den.  

Kin­der­rei­che Ju­ris­ten­ehe ging in die Brü­che

Zwei Ju­ris­ten hei­ra­te­ten und be­ka­men fünf Kin­der. Nach 20 Jah­ren trenn­ten sie sich, vier Kin­der blie­ben bei ihrer Mut­ter und die äl­tes­te Toch­ter zog aus. Nach der Tren­nung nahm die Ehe­frau eine Teil­zeit­tä­tig­keit als Rich­te­rin am Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (80%) auf. Um ihren bis­he­ri­gen ehe­li­chen Le­bens­stan­dard auf­recht­zu­er­hal­ten, for­der­te sie zu­künf­ti­gen Tren­nungs­un­ter­halt in Höhe von knapp 2.000 Euro mo­nat­lich sowie rück­stän­di­gen Un­ter­halt in Höhe von knapp 30.000 Euro. Das Amts­ge­richt Pots­dam ent­sprach ihrer For­de­rung teil­wei­se, das Ober­lan­des­ge­richt Bran­den­burg wies ihren An­trag hin­ge­gen ins­ge­samt ab, weil sie mit ihren Be­zü­gen ihren kon­kre­ten Be­darf selbst de­cken könne. Die Rich­te­rin wand­te sich an den Bun­des­ge­richts­hof - mit Er­folg.

Maß­stab für kon­kre­ten Wohn­be­darf

Die Un­ter­halts­be­rech­tig­te habe nach § 1361 Abs. 1 Satz 1, § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB einen An­spruch auf ihren bis­he­ri­gen ehe­li­chen Le­bens­stan­dard, so der BGH. Sie müsse dar­le­gen, wie hoch die­ser Be­darf (Größe und Aus­stat­tung der Woh­nung, Höhe der Miete samt Ne­ben­kos­ten) sei. Ent­ge­gen der An­sicht des OLG könne die Rich­te­rin von der Aus­stat­tung der Ehe­woh­nung aus­ge­hen, den Aus­zug des Ehe­manns und der Toch­ter be­rück­sich­ti­gen und die sich dann er­ge­ben­den - mög­li­cher­wei­se ge­rin­ge­ren - Kos­ten als Maß­stab für den Be­darf be­nen­nen. Ma­ß­geb­lich ist laut dem XII. Zi­vil­se­nat nicht die "Fest­schrei­bung" des frü­he­ren Be­darfs, son­dern des­sen "Fort­schrei­bung" auf Basis des alten Stan­dards unter Be­rück­sich­ti­gung von Än­de­run­gen. Der Wohn­be­darf der Kin­der be­misst sich den Karls­ru­her Rich­tern zu­fol­ge mit je­weils 20% des sich aus dem zu­sam­men­ge­rech­ne­ten Ein­kom­men bei­der El­tern­tei­le er­mit­tel­ten Un­ter­halts­be­darfs. Das OLG muss nun er­neut ver­han­deln.

BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - XII ZB 474/20

Redaktion beck-aktuell, 27. Oktober 2021.

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