Verstreute Waren vom Boden aufgehoben
Dazu leisteten die Fotografien einen "kontextgerechten Beitrag, indem sie das thematisierte Geschehen zusätzlich und zudem sehr authentisch veranschaulichen", so das Gericht. Das Gipfeltreffen wichtiger Wirtschaftsmächte im Juli 2017 war von gewalttätigen Protesten und Krawallen überschattet gewesen. Die "Bild" hatte damals unter der Überschrift "Gesucht! Wer kennt diese G20-Verbrecher?" Fotos einzelner Beteiligter abgedruckt. Auf zwei Bildern ist die Frau zu sehen, die vor einem verwüsteten Drogeriemarkt verstreute Waren vom Boden aufhebt.
Klage in Vorinstanzen erfolgreich
Land- und Oberlandesgericht Frankfurt hatten der Klage der Frau stattgegeben. Der Deutsche Presserat hatte wegen der gesamten Berichterstattung eine Missbilligung ausgesprochen. Die Abgebildeten würden "an einen öffentlichen Medienpranger gestellt".
Berichterstattung mit "ganz erheblichem Informationswert"
Das sieht der BGH anders. Die Abbildung habe wie die gesamte Berichterstattung einen "ganz erheblichen Informationswert". Der Leser werde angeregt, "sich mit den konkreten Details des Geschehens zu befassen und dabei genau hinzusehen". Die Veröffentlichung belaste zwar die Klägerin. "Sie führt jedoch nicht zu einer Stigmatisierung, Ausgrenzung oder Prangerwirkung." Im Vordergrund stehe nicht die Personalisierung, sondern "das Anliegen, die Bandbreite des Verhaltens verschiedener Personen während der Ausschreitungen und die Schwierigkeiten ihrer Identifizierung zu veranschaulichen".
"Bild"-Chefredakteur sieht Pressefreiheit gestärkt
"Bild"-Chefredakteur Julian Reichelt erklärte, der BGH habe mit seiner Entscheidung die Pressefreiheit gestärkt. Besonders wichtig erscheine die Klarstellung, dass der Beitrag nicht "als privater Fahndungsaufruf anzusehen ist und die Medienberichterstattung auch nicht den gesetzlichen Schranken behördlicher Öffentlichkeitsfahndungen unterliegt".