Verteilung nach Köpfen
Im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens wegen Kindesunterhalts hatte ein Vater die Heraufsetzung seines Pfändungsfreibeitrags beantragt. Den von seinem Sohn verfolgten Ansprüchen aus rückständigem und laufendem Kindesunterhalt stellte er als gleichrangige Pflicht nach § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 Nr. 1 BGB den Naturalunterhalt gegenüber, den er seiner im Haushalt lebenden minderjährigen Tochter durch Pflege und Erziehung leiste. Das Amtsgericht Bremen verteilte das nach Deckung des notwendigen Unterhalts des Vaters verfügbare Einkommen rechnerisch hälftig auf die beiden. Das Landgericht bestätigte dies: Auch Naturalunterhalt könne zur Erhöhung des pfandfreien Betrags führen. Der gegen Ende des Verfahrens volljährig gewordene Sohn erhob dagegen Rechtsbeschwerde. Der BGH verwies die Sache an das LG Bremen zurück.
Unterhaltsquote entscheidend
Der VII. Zivilsenat akzeptierte dabei den rechtlichen Ansatz des LG, nicht aber die verwendete Rechenmethode: Entgegen dem Einwand des Jungen sei es irrelevant, ob seine Schwester Bar- oder Naturalunterhalt bekomme. Die beiden Unterhaltsarten sind dabei gleichwertig, wie der BGH betont. In seinem Wert sei der Naturalunterhalt dabei nicht niedriger anzusetzen als ein vergleichbarer Unterhaltsbetrag. Die Tatsache, dass die Ansprüche der Kinder gleichrangig seien, dürfe aber nicht zu einer ungeprüften Aufteilung des verfügbaren Einkommens nach Köpfen führen. Die Karlsruher Richter hielten dem LG vor, außer Acht gelassen zu haben, dass der Unterhaltsbedarf aufgrund des unterschiedlichen Alters der Kinder abweichend sein könnte. Dann müsse der pfandfreie Bedarf an die jeweilige Unterhaltsquote angepasst werden.