Entscheidung über Vollstreckungskosten ist Kostenentscheidung

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 05.03.2020 entschieden, dass die Weigerung eines Gerichtsvollziehers, Rechtsanwaltskosten mit zu vollstrecken, nur bei Erreichen der Wertgrenze für Kostenentscheidungen anfechtbar ist.

Keine notwendigen Kosten bei voreiliger Einholung von Auskünften

Die Gläubigerin hatte bereits vor dem Termin zur Vermögensauskunft Einkünfte ausgeholt und wollte hierfür Rechtsanwaltskosten in Höhe von 18 Euro vom Schuldner. Der Gerichtsvollzieher weigerte sich aber nach prompter Zahlung der restlichen Forderung die Zwangsvollstreckung wegen der Gebühren fortzusetzen. Amts- und Landgericht sahen die Beschwerde als unbegründet an: Der Schuldner hatte keinen Anlass gegeben, um hier die kostenpflichtige Einholung von Auskünften zu rechtfertigen.

BGH: Gleichbehandlung von Kostenfestsetzung und Mitvollstreckung

Der Senat schloss sich den Vorinstanzen inhaltlich an. Aus Sicht des Gerichts war die Beschwerde allerdings schon unzulässig. Hinsichtlich sämtlicher Entscheidungen über Kosten gelte ein einheitlicher Mindestbeschwerdewert von 200 Euro. § 567 Abs. 2 ZPO unterscheide nicht zwischen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren oder bei der Kostenfestsetzung. Es gebe auch keinen sachlichen Grund zwischen der Mitvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher und der förmlichen Festsetzung von Kosten durch das Vollstreckungsgericht einen Unterschied zu machen.

BGH, Beschluss vom 05.03.2020 - I ZB 50/19

Redaktion beck-aktuell, 15. Juni 2020.