BGH entscheidet Zuständigkeitsstreit über Strafrestaussetzung

Der Bundesgerichtshof hat einen Zuständigkeitsstreit zwischen den Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Braunschweig und Kiel geklärt. Die Frage, welche der beiden Kammern für eine nachträgliche Entscheidung in einem Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung eines im Fall Maddie verdächtigen Mannes zuständig ist, hat er zugunsten des LG Braunschweig entschieden.

Freiheitsstrafe in verschiedenen Justizvollzugsanstalten vollstreckt

Das Amtsgericht Niebüll hatte den vielfach vorbestraften B. am 06.10.2011 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wird die Strafe aus dem Urteil des AG Niebüll seit dem 10.10.2018 – unterbrochen durch die Vollstreckung von Untersuchungshaft in anderer Sache vom 23.07.2019 bis zum 11.02.2020 – zunächst in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel, danach in der Justizvollzugsanstalt Kiel vollstreckt. Zwei Drittel der zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe waren am 07.06.2020 verbüßt; das Strafende ist auf den 07.01.2021 notiert.

BGH entscheidet als gemeinschaftliches oberes Gericht

Das Landgericht Kiel hatte den Antrag, den Rest zur Bewährung auszusetzen, nach Braunschweig zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, dass sich das Gericht dort bereits mit der Frage befasst habe, als der Verurteilte vor seiner Verlegung nach Kiel noch in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel inhaftiert gewesen war. Die Kollegen in Braunschweig waren allerdings der Ansicht, dass ihre Zuständigkeit abgeschlossen war. Die beiden Strafvollstreckungskammern legten die Sache dem BGH zur Entscheidung ihres Zuständigkeitsstreits vor. Dessen 2. Strafsenat hat als das gemeinschaftliche obere Gericht gemäß § 14 StPO das LG Braunschweig – Strafvollstreckungskammer – für zuständig erklärt. Dieses werde zu entscheiden haben, ob die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des AG Niebüll nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Verdächtig im Fall Maddie

Der in Kiel inhaftierte 43-Jährige steht im Verdacht, 2007 die dreijährige Madeleine McCann aus einer Ferienanlage in Portugal entführt zu haben. Die Ermittler in Deutschland sind überzeugt, dass das Kind tot ist. Der Mann ist wegen Sexualstraftaten auch an Kindern vorbestraft.

BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - 2 ARs 181/20

Redaktion beck-aktuell, 23. Juli 2020.