Durfte "Spiegel Online" einen heiklen Buchbeitrag des Grünen-Politikers Volker Beck ohne dessen Distanzierungsvermerk als Dokument veröffentlichen? Der frühere Bundestagsabgeordnete wehrt sich am Bundesgerichtshof gegen die Veröffentlichung vor allem mit dem Argument, dass der Text aus den 1980er Jahren von Dritten missbraucht werden könne. Im Buchbeitrag hatte Beck eine teilweise Entkriminalisierung von gewaltfreiem Sex mit Kindern angeregt. Gegen radikalere Forderungen verwahrte er sich zugleich (Az.: I ZR 228/15).
"Spiegel" übernahm ungefragt Texte von Becks Homepage
Laut Beck hat der Herausgeber des Bandes durch nachträgliche Änderungen den Sinn verfälscht. Er machte deshalb 2013 von sich aus beide Versionen auf seiner Homepage öffentlich. Mit dem "Spiegel" streitet Beck, weil dieser damals zu einem kritischen Artikel ebenfalls beide Fassungen online stellte – ohne Becks Einverständnis. Sein über den Text gelegter Hinweis fehlte dort, die Distanzierung war aber Teil des Artikels. Ende Juli 2019 hatte in dem Fall der Europäische Gerichtshof entschieden. Der BGH hatte dort einige Fragen vorgelegt.
Beck wehrt sich gegen Zurechnung der Äußerungen von 1980
Er wolle nicht, dass ihm "der Quatsch von 1980" als seine Meinung von heute zugerechnet werde, sagte Beck in der BGH-Verhandlung am 09.01.2020 in Karlsruhe. Der Anwalt von "Spiegel Online" hielt dagegen, es liege nicht in der Verantwortung seines Mandanten, wenn jemand anderes den Text kopiere und rechtswidrig verwende.
BGH: Mehrere Grundrechte gegeneinander abzuwägen
Nach Angaben des Vorsitzende Richters kommt es entscheidend darauf an, ob das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Es seien die Rechte der Presse, das Urheber- und das Persönlichkeitsrecht abzuwägen. Eine Urteil soll an einem späteren Tag verkündet werden.
Redaktion beck-aktuell, 9. Januar 2020 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
EuGH, Umfang des Zitatrechts und der Berichterstattung über Tagesereignisse - Spiegel Online/Volker Beck [Reformistischer Aufbruch], GRUR 2019, 940, mit Anmerkung von Lehr in GRUR-Prax 2019, 387
EuGH-Generalanwalt, Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Werk auf dem Internetportal eines Presseunternehmens, BeckRS 2019, 19
BGH, EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse - Reformistischer Aufbruch, GRUR 2017, 1027, mit Anmerkung von Schlüter in GRUR-Prax 2017, 438
Aus dem Nachrichtenarchiv
EuGH: Geschütztes Werk darf in Berichterstattung über Tagesereignisse grundsätzlich auch ohne vorherige Zustimmung des Urhebers genutzt werden, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 29.07.2019, becklink 2013764
BGH befragt EuGH zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 27.07.2017, becklink 2007387