Missbrauch der Daten befürchtet
Zwar kann nur der Internetanbieter – also etwa die Deutsche Telekom oder Vodafone – diese Ziffernfolge einem bestimmten Anschluss zuordnen. Breyer sieht aber das Risiko, dass die Daten in falsche Hände gelangen und Menschen damit zum Beispiel erpresst werden könnten. "Die Seiten, die ich ansurfe, können sehr privat sein", sagte er Journalisten nach der Verhandlung in Karlsruhe. "Und es geht keinen etwas an, was ich im Internet mache."
EuGH hat bereits zentrale Fragestellungen entschieden
Eine Entscheidung wollen die BGH-Richter erst am 16.05.2017 verkünden. Sie hatten 2014 schon einmal mit dem Fall zu tun. Weil europäische Datenschutzregeln berührt sind, legte der Senat zentrale Fragen damals dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor (BeckRS 2014, 20158). Dessen Urteil von Oktober 2016 (BeckRS 2016, 82520) besagt, dass es ein "berechtigtes Interesse" geben kann, zur Abwehr von Hackerangriffen Nutzerdaten zu speichern. Es kann demnach aber auch Fälle geben, in denen den Grundfreiheiten und Interessen der betroffenen Nutzer der Vorzug zu geben ist.
Abschließendes Urteil oder Zurückverweisung denkbar
In diesem Sinne haben die Karlsruher Richter nun den Streit zu klären. Möglich wäre ein abschließendes Urteil im Mai 2017. Denkbar ist aber auch, dass der Fall noch einmal ans Landgericht Berlin zurückverwiesen wird, um dort offene Fragen klären zu lassen.
Kläger hofft auf Grundsatzurteil
Breyer, der im Landtag von Schleswig-Holstein die Piraten-Fraktion anführt, erklärte, er hoffe auf ein Grundsatzurteil. "Unser Leben wird immer digitaler, aber es darf damit nicht immer gläserner werden", teilte er mit. Information bei Drogen- oder Eheproblemen oder journalistische Recherchen müssten anonym möglich sein. Sicherheitsexperten dagegen verweisen darauf, dass gespeicherte IP-Adressen dabei helfen können, Online-Betrugsfälle aufzuklären oder Daten-Attacken (DDoS) abzuwehren.