Fluggast verlangt eine Ausgleichszahlung
Eine Frau hatte bei einer Reiseveranstalterin für Oktober 2016 eine einwöchige Urlaubsreise gebucht, die Flüge von Frankfurt am Main auf die Kapverden und zurück umfasste. Der Hinflug wurde annulliert. Daraufhin kündigte die Initiatorin die Tour und entschädigte die Urlauberin mit 750 Euro. Damit gab diese sich aber nicht zufrieden und verlangte von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung von 1.200 Euro nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FluggastrechteVO für den annullierten Hinflug und den nicht angetretenen Rückflug. Das AG Frankfurt am Main wies die Klage ab. Das dortige Landgericht verurteilte die Fluglinie wegen des Hinflugs zur Zahlung von 600 Euro, da sich die Reisende keine Zahlungen des Unternehmens wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach Art. 12 FluggastrechteVO anrechnen lassen müsse. Diese kompensierten nicht entgangene Urlaubszeit, sondern allein die Unannehmlichkeiten eines Zeitverlusts infolge der Flugannullierung. Die weitergehende Berufung wegen des Rückfluges wies das LG zurück. Gegen die Verurteilung zur Zahlungsverpflichtung legte die Luftfahrtgesellschaft Revision beim Bundesgerichtshof ein - mit Erfolg.
BGH: Vorteilsausgleich ist entscheidend
Aus Sicht des X. Zivilsenats lagen die Voraussetzungen für eine Anrechnung vor. Der Geschädigten seien nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung diejenigen Vorteile anzurechnen, die ihr mit dem Schadensereignis zugeflossen seien. Der BGH betonte in diesem Zusammenhang, dass Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreise-Richtlinie) sowohl einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit als auch eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 FluggastrechteVO regelt. Ein Anspruch auf Schadensersatz umfasse nach