Entschädigung eines Reiseveranstalters auf Ausgleichszahlung einer Fluglinie anrechenbar
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Erhält ein Fluggast von einem Reiseveranstalter eine Entschädigung, nachdem er seine Pauschalreise inklusive Flug storniert hat, ist diese auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung anrechenbar. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind einem Geschädigten laut Bundesgerichtshof diejenigen Vorteile anzurechnen, die ihm mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Davon seien auch Zahlungen für entgangene Urlaubsfreuden umfasst.

Fluggast verlangt eine Ausgleichszahlung

Eine Frau hatte bei einer Reiseveranstalterin für Oktober 2016 eine einwöchige Urlaubsreise gebucht, die Flüge von Frankfurt am Main auf die Kapverden und zurück umfasste. Der Hinflug wurde annulliert. Daraufhin kündigte die Initiatorin die Tour und entschädigte die Urlauberin mit 750 Euro. Damit gab diese sich aber nicht zufrieden und verlangte von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung von 1.200 Euro nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FluggastrechteVO für den annullierten Hinflug und den nicht angetretenen Rückflug. Das AG Frankfurt am Main wies die Klage ab. Das dortige Landgericht verurteilte die Fluglinie wegen des Hinflugs zur Zahlung von 600 Euro, da sich die Reisende keine Zahlungen des Unternehmens wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach Art. 12 FluggastrechteVO anrechnen lassen müsse. Diese kompensierten nicht entgangene Urlaubszeit, sondern allein die Unannehmlichkeiten eines Zeitverlusts infolge der Flugannullierung. Die weitergehende Berufung wegen des Rückfluges wies das LG zurück. Gegen die Verurteilung zur Zahlungsverpflichtung legte die Luftfahrtgesellschaft Revision beim Bundesgerichtshof ein - mit Erfolg.

BGH: Vorteilsausgleich ist entscheidend

Aus Sicht des X. Zivilsenats lagen die Voraussetzungen für eine Anrechnung vor. Der Geschädigten seien nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung diejenigen Vorteile anzurechnen, die ihr mit dem Schadensereignis zugeflossen seien. Der BGH betonte in diesem Zusammenhang, dass Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreise-Richtlinie) sowohl einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit als auch eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 FluggastrechteVO regelt. Ein Anspruch auf Schadensersatz umfasse nach Erwägungsgrund 34 der Richtlinie auch immaterielle Schäden, wie beispielsweise entgangene Urlaubsfreuden infolge erheblicher Probleme bei der Erbringung der betreffenden Reiseleistungen. Vor diesem Hintergrund, so der BGH weiter, könne eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 FluggastrechteVO nicht abweichend qualifiziert werden. Auch diese stelle einen pauschalierten Ausgleich für materielle und immaterielle Beeinträchtigungen und damit für Schäden im Sinne der Pauschalreise-Richtlinie dar.

BGH, Urteil vom 01.06.2021 - X ZR 8/20

Redaktion beck-aktuell, 12. Juli 2021.