Entlassung eines Betreuers bei fehlender Eignung

Ob Fehler in der Betreuung zu einer Entlassung führen, bemisst sich danach, ob die Betreuerin geeignet ist oder nicht. Zur Beurteilung der Eignung können laut Bundesgerichtshof auch Fehler in anderen Betreuungsverfahren herangezogen werden. Prinzipiell genüge bereits eine Gefährdung der Betroffeneninteressen – ein Schaden müsse noch nicht eingetreten sein. Im Zweifel müsse zunächst mit Weisungen reagiert werden.

Eine Betreuerin macht Fehler

Bei der Arbeit mit 35 Betreuten schlichen sich bei einer Betreuerin kleine Fehler ein: Da wurde mal eine Heimkostenrechnung zu spät überwiesen, Barauszahlungen an die Betroffenen nicht quittiert, Schlussrechnungen nicht pünktlich gestellt und Ähnliches. Ihren Schützlingen entstand dadurch aber kein Schaden. Die Betreuungsbehörde regte wegen dieser Unzulänglichkeiten an, sie für einen ihrer Fälle durch einen Kollegen zu ersetzen. Das Amtsgericht Lübeck entsprach diesem Wunsch, das Landgericht Lübeck hingegen ließ die Betreuerin im Amt - die Vorwürfe seien nicht gewichtig genug. Die Behörde erhob die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof - ohne Erfolg.

Eignung für das Amt ist maßgeblich

Der XII. Zivilsenat fand keinerlei Rechtsfehler in der Beurteilung des Landgerichts. Er hob dabei hervor, dass allein die Eignung der Betreuerin nach § 1897 Abs. 1 BGB für die Entlassung aus dem Amt entscheidend ist. Ob die Qualifikation gegeben sei, dürfe das Gericht auch anhand von Vorfällen aus anderen Betreuungen bewerten. Schließlich könne man Betroffene nicht "sehenden Auges" in ihr Unglück laufen lassen, indem man einen unfähigen Betreuer im Amt belasse. Grundsätzlich, so der BGH weiter, genügt eine bloße Gefährdung der Betroffeneninteressen, um einem Betreuer die Eignung abzusprechen - ein bereits eingetretener Schaden sei dafür nicht erforderlich. Allerdings ist allgemein die Entlassung laut den Karlsruher Richtern die letzte Lösung, vorher werde das Betreuungsgericht in der Regel sein Aufsichts- und Weisungsrecht wahrnehmen müssen.

BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - XII ZB 317/21

Redaktion beck-aktuell, 4. November 2021.