Qua­li­fi­zier­tes elek­tro­ni­sches Un­ver­mö­gen

Wie fülle ich ein elek­tro­ni­sches Emp­fangs­be­kennt­nis aus? Diese Frage er­läu­ter­te der BGH in einem Leit­satz und stell­te klar: Das Zu­stel­lungs­da­tum, das der An­walt ein­trägt, ist – wie frü­her beim Emp­fangs­be­kennt­nis auf Pa­pier – für den Frist­be­ginn ma­ß­geb­lich – auch wenn er das Emp­fangs­be­kennt­nis erst einen Tag spä­ter zu­rück­schickt.

Ein Mann for­der­te 31.000 Euro für an­geb­li­che Män­gel beim Ein­bau einer Fuß­bo­den­hei­zung. Das LG ent­schied nicht in sei­nem Sinn und für die Be­ru­fung such­te er sich einen neuen Rechts­an­walt. Auf den Hin­weis des OLG hin, dass in­ner­halb der Frist keine Be­ru­fungs­be­grün­dung ein­ge­gan­gen sei, stell­te die­ser einen Wie­der­ein­set­zungs­an­trag und be­an­trag­te gleich­zei­tig die Ver­län­ge­rung der Be­grün­dungs­frist – ver­geb­lich. Der Be­schluss mit der Ver­wer­fung der Be­ru­fung und des An­trags lan­de­te im elek­tro­ni­schen An­walts­post­fach des Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten, der ihn sechs Tage spä­ter las. Er füll­te das eEB-Käst­chen mit dem ak­tu­el­len Datum aus, sen­de­te die Datei mit dem Emp­fangs­be­kennt­nis aber erst am nächs­ten Tag zum OLG, ohne das Emp­fangs­da­tum zu än­dern. Die Rechts­be­schwer­de erhob er einen Monat nach Rück­sen­dung des Emp­fangs­be­kennt­nis – wie­der zu spät, be­fand der BGH und wies die Be­schwer­de als un­zu­läs­sig zu­rück.

Die Rechts­be­schwer­de ist dem BGH (Be­schluss vom 17.01.2024 – VII ZB 22/23) zu­fol­ge nicht in­ner­halb der in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ge­nann­ten Mo­nats­frist ein­ge­gan­gen, son­dern erst einen Tag spä­ter. Ab­ge­stellt haben die Karls­ru­her Rich­te­rin­nen und Rich­ter dabei auf das Datum, dass der Pro­zess­be­voll­mäch­tig­te in dem Emp­fangs­be­kennt­nis als Zu­stel­lungs­da­tum ein­ge­tra­gen hatte.

Ma­ß­geb­lich ist al­lein das ein­ge­tra­ge­ne Emp­fangs­da­tum

Der Ein­wand des Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten, das für die Rechts­mit­tel­frist ma­ß­geb­li­che Datum könne nur das Ver­sen­dungs­da­tum sein, weil erst die Ver­sen­dung den Emp­fangs­wil­len des An­walts do­ku­men­tie­re, über­zeug­te den VII. Zi­vil­se­nat nicht. Nach § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO diene das elek­tro­ni­sche Emp­fangs­be­kennt­nis selbst, nicht der Zeit­punkt der Rück­über­mitt­lung als Nach­weis des Zu­stel­lungs­da­tums. Für die Rück­sen­dung in Form des struk­tu­rier­ten Da­ten­sat­zes per beA sei es er­for­der­lich, dass der Rechts­an­walt die Nach­richt öffne, dann mit einer Ein­ga­be das Emp­fangs­be­kennt­nis er­stel­le, das Datum des Emp­fangs ein­tra­ge und erst dann ver­schi­cke. Das Emp­fangs­be­kennt­nis be­le­ge nicht nur die Zu­stel­lung selbst, son­dern auch das selbst mit­ge­teil­te Datum des Ent­schei­dungs­er­halts. In­so­weit gelte nichts an­ders als frü­her beim pa­pier­ge­bun­de­nen Emp­fangs­be­kennt­nis: Das Datum auf dem For­mu­lar sei aus­schlag­ge­bend.

Da der An­walt das Zu­stel­lungs­da­tum auch nicht be­strei­te, son­dern sich bloß über den Frist­be­ginn ge­irrt habe, sei dem Klä­ger das An­walts­ver­schul­den über § 85 Abs. 2 ZPO zu­zu­rech­nen. 

BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - VII ZB 22/23

Redaktion beck-aktuell, rw, 13. März 2024.

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