Ein Mann forderte 31.000 Euro für angebliche Mängel beim Einbau einer Fußbodenheizung. Das LG entschied nicht in seinem Sinn und für die Berufung suchte er sich einen neuen Rechtsanwalt. Auf den Hinweis des OLG hin, dass innerhalb der Frist keine Berufungsbegründung eingegangen sei, stellte dieser einen Wiedereinsetzungsantrag und beantragte gleichzeitig die Verlängerung der Begründungsfrist – vergeblich. Der Beschluss mit der Verwerfung der Berufung und des Antrags landete im elektronischen Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten, der ihn sechs Tage später las. Er füllte das eEB-Kästchen mit dem aktuellen Datum aus, sendete die Datei mit dem Empfangsbekenntnis aber erst am nächsten Tag zum OLG, ohne das Empfangsdatum zu ändern. Die Rechtsbeschwerde erhob er einen Monat nach Rücksendung des Empfangsbekenntnis – wieder zu spät, befand der BGH und wies die Beschwerde als unzulässig zurück.
Die Rechtsbeschwerde ist dem BGH (Beschluss vom 17.01.2024 – VII ZB 22/23) zufolge nicht innerhalb der in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Monatsfrist eingegangen, sondern erst einen Tag später. Abgestellt haben die Karlsruher Richterinnen und Richter dabei auf das Datum, dass der Prozessbevollmächtigte in dem Empfangsbekenntnis als Zustellungsdatum eingetragen hatte.
Maßgeblich ist allein das eingetragene Empfangsdatum
Der Einwand des Prozessbevollmächtigten, das für die Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum könne nur das Versendungsdatum sein, weil erst die Versendung den Empfangswillen des Anwalts dokumentiere, überzeugte den VII. Zivilsenat nicht. Nach § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO diene das elektronische Empfangsbekenntnis selbst, nicht der Zeitpunkt der Rückübermittlung als Nachweis des Zustellungsdatums. Für die Rücksendung in Form des strukturierten Datensatzes per beA sei es erforderlich, dass der Rechtsanwalt die Nachricht öffne, dann mit einer Eingabe das Empfangsbekenntnis erstelle, das Datum des Empfangs eintrage und erst dann verschicke. Das Empfangsbekenntnis belege nicht nur die Zustellung selbst, sondern auch das selbst mitgeteilte Datum des Entscheidungserhalts. Insoweit gelte nichts anders als früher beim papiergebundenen Empfangsbekenntnis: Das Datum auf dem Formular sei ausschlaggebend.
Da der Anwalt das Zustellungsdatum auch nicht bestreite, sondern sich bloß über den Fristbeginn geirrt habe, sei dem Kläger das Anwaltsverschulden über § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.